Dokument-Nr. 28592
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil11.02.2020
Kein Anspruch auf Kostenübernahme der Schülerbeförderung zur PrivatschuleVerweis auf näher gelegenes staatliches Gymnasium mit ähnlichem Profil zulässig
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Schülerbeförderungskosten zu einer Privatschule nicht übernommen werden müssen, wenn sich deren Profil nicht wesentlich von einer staatlichen Schule unterscheidet und der einzige Unterschied in der Zusammensetzung der Schülerschaft besteht.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein Vater aus dem Landkreis Wesermarsch, dessen Sohn im Jahre 2017 in die fünfte Klasse kam. In der Nähe seines Wohnortes befand sich ein staatliches Gymnasium, das dem Kläger jedoch nicht zusagte. Stattdessen schickte er seinen Sohn auf eine 25 km entfernte Privatschule.
Landkreis lehnte Übernahme der Schülerbeförderungskosten wegen nähergelegener Schule ab
Der Landkreis lehnte die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab, da es sich nicht um die nächstgelegene Schule handele und auch keine inhaltlichen Unterschiede bestünden. Dem hielt der Kläger entgegen, dass die örtliche Schule nicht gleichwertig sei. Nach seiner Ansicht werde das staatliche Gymnasium zunehmend ausgehöhlt durch den Zugang bildungsferner Bevölkerungsschichten, die Abschaffung des Sitzenbleibens, die Entkernung der Lehrpläne und die Inflation der Abiturnoten. Ferner kämen durch die Willkommenskultur und den Familiennachzug immer mehr Menschen mit Bildungsdefiziten oder gar keiner Bildung in staatliche Schulen. Dadurch würden die Leistungen sinken und die Aggressionen steigen. Die Ansprüche würden soweit runtergeschraubt, dass selbst Schüler mit niedrigem Sozialstatus und nichtdeutscher Herkunftssprache ein deutsches Abitur erhielten.
LSG verneint Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten
Das LSG vermochte die Rechtsauffassung des Klägers nicht zu teilen. Schülerbeförderungskosten würden grundsätzlich nur für die nächstgelegene Schule übernommen. Dies könne zwar auch eine Schule mit einem besonderen Profil sein, wie z.B. ein Sportgymnasium. Auf ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft komme es jedoch nicht an. Zweck von Bildungs- und Teilhabeleistungen sei die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkommensschwachen Familien, nicht jedoch der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbildeten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2020
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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