23.11.2024
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Dokument-Nr. 28592

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Urteil11.02.2020Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 7 BK 2/19
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil11.02.2020

Kein Anspruch auf Kostenübernahme der Schüler­be­för­derung zur PrivatschuleVerweis auf näher gelegenes staatliches Gymnasium mit ähnlichem Profil zulässig

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Schüler­beförderungs­kosten zu einer Privatschule nicht übernommen werden müssen, wenn sich deren Profil nicht wesentlich von einer staatlichen Schule unterscheidet und der einzige Unterschied in der Zusammensetzung der Schülerschaft besteht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte ein Vater aus dem Landkreis Wesermarsch, dessen Sohn im Jahre 2017 in die fünfte Klasse kam. In der Nähe seines Wohnortes befand sich ein staatliches Gymnasium, das dem Kläger jedoch nicht zusagte. Stattdessen schickte er seinen Sohn auf eine 25 km entfernte Privatschule.

Landkreis lehnte Übernahme der Schüler­be­för­de­rungs­kosten wegen nähergelegener Schule ab

Der Landkreis lehnte die Übernahme der Schülerbeförderungskosten ab, da es sich nicht um die nächstgelegene Schule handele und auch keine inhaltlichen Unterschiede bestünden. Dem hielt der Kläger entgegen, dass die örtliche Schule nicht gleichwertig sei. Nach seiner Ansicht werde das staatliche Gymnasium zunehmend ausgehöhlt durch den Zugang bildungsferner Bevöl­ke­rungs­schichten, die Abschaffung des Sitzenbleibens, die Entkernung der Lehrpläne und die Inflation der Abiturnoten. Ferner kämen durch die Willkom­mens­kultur und den Familiennachzug immer mehr Menschen mit Bildungs­de­fiziten oder gar keiner Bildung in staatliche Schulen. Dadurch würden die Leistungen sinken und die Aggressionen steigen. Die Ansprüche würden soweit runter­ge­schraubt, dass selbst Schüler mit niedrigem Sozialstatus und nichtdeutscher Herkunfts­s­prache ein deutsches Abitur erhielten.

LSG verneint Anspruch auf Übernahme der Beför­de­rungs­kosten

Das LSG vermochte die Rechts­auf­fassung des Klägers nicht zu teilen. Schüler­be­för­de­rungs­kosten würden grundsätzlich nur für die nächstgelegene Schule übernommen. Dies könne zwar auch eine Schule mit einem besonderen Profil sein, wie z.B. ein Sportgymnasium. Auf ethnische oder soziale Unterschiede der Schülerschaft komme es jedoch nicht an. Zweck von Bildungs- und Teilha­be­leis­tungen sei die Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern aus einkom­mens­schwachen Familien, nicht jedoch der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien, welche die pluralistische Zusammensetzung der Gesellschaft nicht abbildeten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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