21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss19.04.2016

Keine Kosten­tragungs­pflicht des Jobcenters von missbräuchlich herbeigeführten EnergieschuldenWiederholt aufkommende Energierück­stände trotz Unterstützung durch das JobCenter

Energieschulden eines Grund­sicherungs­empfängers müssen nicht durch ein Darlehen des JobCenters aufgefangen werden, wenn sie missbräuchlich und gezielt herbeigeführt wurden und nicht zu erwarten ist, dass der Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger künftig keine Energieschulden mehr aufbaut. Dies kann auch dann gelten, wenn minderjährige Kinder im Haushalt leben. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht im Eilverfahren entschieden.

Im vorliegenden Fall erhält die Mutter (Antragstellerin) gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern Grund­si­che­rungs­leis­tungen für Arbeitsuchende. Um ihre Energieschulden bei den Strom- und Gasversorgern zu bezahlen, hatte die Mutter bereits häufiger Darlehen des Jobcenters (Antragsgegner) in Anspruch genommen und auch mehrfach die Energie­ver­sorger gewechselt. Die Mutter stellte sodann im gerichtlichen Eilverfahren einen erneuten Antrag auf darlehensweise Übernahme der zuletzt aufgelaufenen Energieschulden.

Kein Anspruch auf weiteres Darlehen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen führte aus, dass die Energieschulden der Antragstellerin nach einer Gesamtabwägung nicht vom Jobcenter als Darlehen übernommen werden müssen. Zwar könnten nach § 22 Absatz 8 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch nicht nur laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen werden, sondern auch Schulden, jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, weil die Energieschulden missbräuchlich herbeigeführt seien.

LSG: Verhalten der Antragstellerin sozialwidrig und verant­wor­tungslos

Das Landes­so­zi­al­gericht führte weiter aus, es sei zwar bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass drei minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, die zu schützen seien. Hier liege jedoch ein Missbrauchsfall vor, denn die Energierück­stände seien gezielt herbeigeführt worden. Die Mutter habe die monatlichen Leistungen des Jobcenters für Energiekosten in der Vergangenheit nur teilweise an die Energie­ver­sorger weitergeleitet. Zudem habe sie auch den vom Jobcenter zumindest übernommenen geringen Anteil (332,92 Euro) an ihren aktuellen Energieschulden (1.665,74 Euro) nicht an den Energie­ver­sorger weitergeleitet. Stattdessen habe sie das der Familie zur Verfügung stehende Geld anderweitig verbraucht und ihr Verbrauchs­ver­halten nicht auf die monatlich vom Jobcenter zur Verfügung gestellten Beträge eingestellt. Trotz mehrfacher Unterstützung seitens des Jobcenters in der Vergangenheit sei es wiederholt zu Energierück­ständen gekommen. Das Verhalten der Mutter sei sozialwidrig und verant­wor­tungslos gegenüber ihren Kindern. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin künftig keine Energieschulden mehr aufbaue, denn es sei kein Selbst­hil­fewille erkennbar.

Erläuterungen

§ 22 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch, zitiert nach juris:

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Absatz 8: Sofern Arbeits­lo­sengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungs­lo­sigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss22788

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI