Im vorliegenden Fall erhält die Mutter (Antragstellerin) gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Um ihre Energieschulden bei den Strom- und Gasversorgern zu bezahlen, hatte die Mutter bereits häufiger Darlehen des Jobcenters (Antragsgegner) in Anspruch genommen und auch mehrfach die Energieversorger gewechselt. Die Mutter stellte sodann im gerichtlichen Eilverfahren einen erneuten Antrag auf darlehensweise Übernahme der zuletzt aufgelaufenen Energieschulden.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte aus, dass die Energieschulden der Antragstellerin nach einer Gesamtabwägung nicht vom Jobcenter als Darlehen übernommen werden müssen. Zwar könnten nach § 22 Absatz 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht nur laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen werden, sondern auch Schulden, jedoch sei dies im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, weil die Energieschulden missbräuchlich herbeigeführt seien.
Das Landessozialgericht führte weiter aus, es sei zwar bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass drei minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, die zu schützen seien. Hier liege jedoch ein Missbrauchsfall vor, denn die Energierückstände seien gezielt herbeigeführt worden. Die Mutter habe die monatlichen Leistungen des Jobcenters für Energiekosten in der Vergangenheit nur teilweise an die Energieversorger weitergeleitet. Zudem habe sie auch den vom Jobcenter zumindest übernommenen geringen Anteil (332,92 Euro) an ihren aktuellen Energieschulden (1.665,74 Euro) nicht an den Energieversorger weitergeleitet. Stattdessen habe sie das der Familie zur Verfügung stehende Geld anderweitig verbraucht und ihr Verbrauchsverhalten nicht auf die monatlich vom Jobcenter zur Verfügung gestellten Beträge eingestellt. Trotz mehrfacher Unterstützung seitens des Jobcenters in der Vergangenheit sei es wiederholt zu Energierückständen gekommen. Das Verhalten der Mutter sei sozialwidrig und verantwortungslos gegenüber ihren Kindern. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin künftig keine Energieschulden mehr aufbaue, denn es sei kein Selbsthilfewille erkennbar.
Erläuterungen
§ 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch, zitiert nach juris:
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Absatz 8: Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online