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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil02.04.2019

Unter­kunfts­kosten für Hartz IV-Empfänger der Stadt Göttingen rechtswidrigKosten der Unterkunft genügen nicht Anforderungen an schlüssiges Konzept zur Erhebung des Mietwoh­nungs­marktes

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Kosten der Unterkunft in der Stadt Göttingen für das Jahr 2016 nicht den höchst­rich­ter­lichen Anforderungen an ein sogenanntes schlüssiges Konzept zur Erhebung des Mietwoh­nungs­marktes genügen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 58-jährige Frau, die in einer 53 m² großen Wohnung in Göttingen lebt. Bis zum Ende des Jahres 2014 berechnete der Landkreis die Angemes­sen­heits­grenze nach den Tabellenwerten des Wohngeld­ge­setzes plus 10 % Sicher­heits­zu­schlag. Danach bewilligte er auf Grundlage der Fortschreibung der Mietwert­er­hebung durch das Hamburger Institut "Analyse und Konzepte" nur noch geringere Sätze. Für die Frau bedeutete dies 66 Euro ungedeckte Mietkosten pro Monat.

Datenerhebung durch Institut "Analyse und Konzepte" nicht repräsentativ

Vor dem Sozialgericht Hildesheim unterlag der Landkreis in erster Instanz. Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen bestätigte dieses Urteil. Zur Begründung stellte das Gericht zwei Haupt­kri­tik­punkte heraus. Zum einen habe die Erhebung durch "Analyse und Konzepte" die Stadt Göttingen sowie die umliegenden Orte Rosdorf und Bovenden als einheitlichen Vergleichsraum behandelt. Dies sei aber nicht möglich, da bei einem Umzug zwischen Stadt und Landkreis nicht das soziale Umfeld beibehalten werden könne. Zum anderen sei die Datenerhebung nicht als repräsentativ zu beurteilen, denn die Daten hätten ihren Schwerpunkt in der Erhebung bei Großvermietern. Allein die Städtische Wohnungsbau GmbH und die Wohnungs­bau­ge­n­os­sen­schaft Göttingen würden zusammen über 60 % der Mietdatensätze stellen, während ihr Anteil an den vermieteten Wohnungen weniger als 20 % betrage. Eine solche Stichprobe bilde die Realität des Wohnungsmarktes nicht ab. Außerdem könne das Gericht nicht ausschließen, dass bei der Stichprobe die Mietdaten der Hartz IV-Empfänger dominieren würden und es damit zu einer Verzerrung komme.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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