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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil21.01.2016
Jugendamt darf von Arbeitslosengeld II-Empfänger keine Unterhaltszahlungen verlangenAuch bei ergänzendem Arbeitslosengeld II sind Leistungen insgesamt als soziokulturelles Existenzminimum geschützt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Arbeitslosengeld II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss. Dies gilt auch dann, wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält. Zwar steht ihm dann ein Erwerbstätigen-Freibetrag zu. In Höhe des Freibetrages wird sein Einkommen nicht auf die ergänzenden Grundsicherungsleistungen angerechnet, sodass er mehr Geld zur Verfügung hat, als wenn er nicht arbeiten würde. Aber auch diesen Freibetrag muss er nicht an seine Kinder als Unterhalt abgeben.
Dem Verfahren liegt der Fall eines im Raum Hannover wohnenden Vaters zugrunde, der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezieht und seiner zwölfjährigen Tochter Unterhalt schuldet. Da er lediglich ca. 700 Euro brutto monatlich verdiente, erhielt er ergänzend Arbeitslosengeld II. Als Erwerbstätigem stand dem Vater ein Freibetrag zu, der im Rahmen des Arbeitslosengeldes nicht als Einkommen angerechnet wurde. Er hatte somit mehr Geld zur Verfügung, als hätte er gar nicht gearbeitet, sondern stattdessen in voller Höhe Grundsicherungsleistungen erhalten. Seine Tochter erhielt Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt.
Jugendamt verlangt Abzweigung von ALG II-Leistungen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten
Das Jugendamt (Kläger) beantragte nun beim Jobcenter (Beklagter), dass vom Freibetrag des Vaters (Beigeladener) ein Betrag in Höhe von 50 Euro monatlich zur Erfüllung der Unterhaltspflichten abgezweigt wird. Denn das Jugendamt meinte, der Freibetrag sei höher als der übliche Arbeitslosengeld II-Satz und gehöre nicht zum Existenzminimum, das jedem Arbeitslosengeldempfänger bleiben müsse.
LSG: Aus Arbeitslosengeld II sind keine Unterhaltszahlungen zu leisten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte in seinem Urteil aus, dass das gesamte Arbeitslosengeld II als soziokulturelles Existenzminimum geschützt sei. Aus dem Arbeitslosengeld II seien keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies gelte auch dann, wenn der Grundsicherungsempfänger arbeitstätig sei und aufgrund der Freibeträge nicht sein gesamtes Einkommen auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch angerechnet werde. Ziel des Erwerbstätigenfreibetrages sei es, die Arbeitstätigkeit durch eine Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten. Das Arbeitslosengeld II könne daher in Höhe des Freibetrages nicht für Unterhaltsverpflichtungen abgezweigt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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