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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil21.01.2016

Jugendamt darf von Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger keine Unter­halts­zah­lungen verlangenAuch bei ergänzendem Arbeits­lo­sengeld II sind Leistungen insgesamt als sozio­kul­tu­relles Existenzminimum geschützt

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger aus seinen Grund­sicherungs­leistungen keinen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss. Dies gilt auch dann, wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeits­lo­sengeld II erhält. Zwar steht ihm dann ein Erwerbstätigen-Freibetrag zu. In Höhe des Freibetrages wird sein Einkommen nicht auf die ergänzenden Grund­sicherungs­leistungen angerechnet, sodass er mehr Geld zur Verfügung hat, als wenn er nicht arbeiten würde. Aber auch diesen Freibetrag muss er nicht an seine Kinder als Unterhalt abgeben.

Dem Verfahren liegt der Fall eines im Raum Hannover wohnenden Vaters zugrunde, der Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem SGB II bezieht und seiner zwölfjährigen Tochter Unterhalt schuldet. Da er lediglich ca. 700 Euro brutto monatlich verdiente, erhielt er ergänzend Arbeits­lo­sengeld II. Als Erwerbstätigem stand dem Vater ein Freibetrag zu, der im Rahmen des Arbeits­lo­sen­geldes nicht als Einkommen angerechnet wurde. Er hatte somit mehr Geld zur Verfügung, als hätte er gar nicht gearbeitet, sondern stattdessen in voller Höhe Grund­si­che­rungs­leis­tungen erhalten. Seine Tochter erhielt Unter­halts­vor­schuss vom Jugendamt.

Jugendamt verlangt Abzweigung von ALG II-Leistungen zur Erfüllung der Unter­halts­pflichten

Das Jugendamt (Kläger) beantragte nun beim Jobcenter (Beklagter), dass vom Freibetrag des Vaters (Beigeladener) ein Betrag in Höhe von 50 Euro monatlich zur Erfüllung der Unter­halts­pflichten abgezweigt wird. Denn das Jugendamt meinte, der Freibetrag sei höher als der übliche Arbeits­lo­sengeld II-Satz und gehöre nicht zum Existenzminimum, das jedem Arbeits­lo­sen­gel­d­emp­fänger bleiben müsse.

LSG: Aus Arbeits­lo­sengeld II sind keine Unter­halts­zah­lungen zu leisten

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen führte in seinem Urteil aus, dass das gesamte Arbeits­lo­sengeld II als sozio­kul­tu­relles Existenzminimum geschützt sei. Aus dem Arbeits­lo­sengeld II seien keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Dies gelte auch dann, wenn der Grund­si­che­rungs­emp­fänger arbeitstätig sei und aufgrund der Freibeträge nicht sein gesamtes Einkommen auf den Arbeits­lo­sengeld II-Anspruch angerechnet werde. Ziel des Erwer­b­s­tä­ti­gen­frei­be­trages sei es, die Arbeit­s­tä­tigkeit durch eine Vergünstigung zu fördern und damit die öffentlichen Kassen durch Erzielung eigenen Einkommens zu entlasten. Das Arbeits­lo­sengeld II könne daher in Höhe des Freibetrages nicht für Unter­halts­ver­pflich­tungen abgezweigt werden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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