18.10.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil17.05.2017

Gastspiel­künstlern in Oper und Theater sind sozial­versicherungs­pflichtigBeitragspflicht erstreckt sich vom ersten Probentag bis zum letzten Vorstellungstag

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Künstler am Staatstheater Braunschweig für die Dauer ihrer Gast­spiel­verpflichtung durchgehend sozial­versicherungs­pflichtig sind. Die Beitragspflicht erstreckt sich vom ersten Probentag bis zum letzten Vorstellungstag.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Staatstheater die betreffenden Künstler lediglich für die Probenphase und die Premiere als sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig angesehen. Für die nachfolgenden Aufführungen bestand nach Ansicht des Theaters nicht die nötige Eingliederung in den Betrieb und auch keine Weisungs­ge­bun­denheit. Denn in dieser Zeit könnten die Künstler auch für andere Häuser tätig werden und würden von dieser Möglichkeit auch regelmäßig Gebrauch machen. Zudem seien manche Partien auch doppelt besetzt, so dass ein Auftritt offen sei.

Renten­ver­si­cherung setzt Nachforderung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen fest

Demgegenüber ging die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) Bund im Rahmen einer Betriebsprüfung von Dauer­be­schäf­ti­gungen aus und nahm eine Nachforderung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen von ca. 9.200 Euro vor.

LSG bejaht Beitragspflicht

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat sich - anders als noch das erstin­sta­nzliche Gericht - der Rechts­auf­fassung der DRV angeschlossen. Das Gericht stützte sich auf neuere Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts, wonach Sozialversicherungspflicht bei einer durchgehenden Beschäftigung nach Art einer Dienst­be­reit­schaft bestehen kann. Die Künstler seien nach der hier vorliegenden Vertragslage bereits mit der Unterzeichnung des Gastspiel­vertrags eine Verpflichtung über nachfolgende Vorstel­lungs­termine eingegangen. Das Staatstheater habe das vertragliche Recht gehabt, auch weitere Vorstellungen von den Künstlern zu verlangen und die Künstler hätten sich verpflichtet, weitere Termine zu vereinbaren. Allein die einvernehmliche Absprache der Termine könne über die permanente Bereitschaft zur Arbeitsleistung nicht hinwegtäuschen. Die kurzfristige Dienst­be­reit­schaft sei in diesem Falle vielmehr Teil der geschuldeten Arbeitsleistung.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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