23.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil26.03.2019

Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet: Versorgung mit maßgefertigten Echthaarteil kann aus medizinischen Gründen erforderlich seinPartieller Haarverlust ist bei Frauen als Behinderung zu bewerten

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein kann. Die Kosten­be­grenzung auf einen Höchstbetrag gilt dabei nicht.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 55-jähige Frau aus der Grafschaft Bentheim. Sie litt an einer Schuppenflechte, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte. Um die kahlen Stellen zu bedecken, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil. Die Kosten beliefen sich auf 1.290 Euro.

Kasse erklärt teure Versorgung mit handgeknüpftem Echthaarteil für unwirt­schaftlich

Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme bis zum Höchstbetrag von 511 Euro. Hierfür sei eine gute Versorgung zu bekommen. Die Frau könne auch durchaus eine Perücke tragen, da sie sich nicht überwiegend in der Öffentlichkeit, sondern erhebliche Zeit im privaten Umfeld bewege. Eine Kunst­haa­r­perücke sei zur Wieder­her­stellung eines unauffälligen Erschei­nungs­bildes ausreichend. Eine teurere Versorgung sei unwirt­schaftlich.

Maßgefertigtes Echthaarteil kann im Einzelfall aus medizinischen Gründen erforderlich sein

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen verurteilte die Kasse zur Erstattung der Gesamtkosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass partieller Haarverlust bei einer Frau als Behinderung zu bewerten sei. Grundsätzlich schulde die Krankenkasse zum Behin­de­rungs­aus­gleich zwar nur eine Versorgung, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lässt. Die umfassende Rekonstruktion des ursprünglichen Aussehens sei nicht von der Leistungs­pflicht umfasst. Im Einzelfall könne jedoch auch ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein. In einem solchen Falle könne die Klägerin nicht gezwungen werden, eine Perücke zu tragen. Hierzu hat sich das Gericht auf die Ausführungen des behandelnden Dermatologen gestützt, der eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars aufgrund der Schuppenflechte für kontraindiziert hielt. Eine Kunst­haa­r­perücke zum Festbetrag sei daher keine zweckmäßige Versorgung.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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