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- Sozialgericht Augsburg, Urteil20.02.2019, S 2 KR 19/18
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss26.01.2021
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Echthaar-Langhaarperücke bei ausreichender Versorgung mit Echthaar-KurzhaarperückeKein Anspruch auf bestimmte Haarfarbe oder Frisur
Einer Frau, die an einer frontalen fibrosierenden Alopezie leidet, steht gegenüber ihrer Krankenversicherung kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Echthaar-Langhaarperücke zu, wenn eine ausreichende Versorgung mit einer Echthaar-Kurzhaarperücke besteht. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Haarfarbe oder Frisur. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall litt eine Frau an einer frontalen fibrosierenden Alopezie, die sich durch einen bandförmigen Haarverlust im Bereich von Stirn und Schläfen zeigte. Ihre Krankenversicherung war im Jahr 2016 bereit, die Kosten für die Anschaffung einer Echthaar-Kurzhaarperücke in Höhe von etwa 905 EUR zu übernehmen. Der Frau war dies aber zu wenig. Sie wollte wieder lange Haare tragen, wie sie dies vor dem Haarverlust getan habe. Sie beanspruchte daher die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eine Echthaar-Langhaarperücke in Höhe von etwa 1.500 EUR. Da sich die Krankenversicherung weigerte, die Kosten zu übernehmen, erhob die Frau Klage.
Sozialgericht wies die Klage ab
Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei die Versorgung der Klägerin mit der Kurzhaarperücke ausreichend. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Landessozialgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme für Langhaarperücke
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Echthaar-Langhaarperücke stehe der Klägerin nicht zu. Es liege zwar eine Entstellung im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V vor. Ziel der Hilfsmittelversorgung sei aber nicht eine Rekonstruktion des verloren gegangenen früheren Zustands, sondern die Gewährung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben setze nicht voraus, dass das ursprüngliche Aussehen durch die Perücke so weit wie möglich wiederhergestellt wird. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf eine bestimmte Haarfarbe noch auf eine bestimmte Frisur.
Ausreichende Versorgung mit Echthaar-Kurzhaarperücke
Nach Ansicht des Landessozialgerichts habe mit der Echthaar-Kurzhaarperücke eine ausreichende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinschaft sichergestellt werden können. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass selbst bei teureren Perücken Situationen nicht auszuschließen seien, in denen erkennbar werden könnte, dass es sich um eine Perücke handelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2021
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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