21.11.2024
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Dokument-Nr. 29919

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss26.01.2021

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Echthaar-Langhaarperücke bei ausreichender Versorgung mit Echthaar-KurzhaarperückeKein Anspruch auf bestimmte Haarfarbe oder Frisur

Einer Frau, die an einer frontalen fibrosierenden Alopezie leidet, steht gegenüber ihrer Kranken­ver­si­cherung kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Echthaar-Langhaarperücke zu, wenn eine ausreichende Versorgung mit einer Echthaar-Kurzhaarperücke besteht. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Haarfarbe oder Frisur. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall litt eine Frau an einer frontalen fibrosierenden Alopezie, die sich durch einen bandförmigen Haarverlust im Bereich von Stirn und Schläfen zeigte. Ihre Kranken­ver­si­cherung war im Jahr 2016 bereit, die Kosten für die Anschaffung einer Echthaar-Kurzhaarperücke in Höhe von etwa 905 EUR zu übernehmen. Der Frau war dies aber zu wenig. Sie wollte wieder lange Haare tragen, wie sie dies vor dem Haarverlust getan habe. Sie beanspruchte daher die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eine Echthaar-Langhaarperücke in Höhe von etwa 1.500 EUR. Da sich die Kranken­ver­si­cherung weigerte, die Kosten zu übernehmen, erhob die Frau Klage.

Sozialgericht wies die Klage ab

Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei die Versorgung der Klägerin mit der Kurzhaarperücke ausreichend. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landes­so­zi­al­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme für Langhaarperücke

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Echthaar-Langhaarperücke stehe der Klägerin nicht zu. Es liege zwar eine Entstellung im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V vor. Ziel der Hilfs­mit­tel­ver­sorgung sei aber nicht eine Rekonstruktion des verloren gegangenen früheren Zustands, sondern die Gewährung der Teilhabe am gesell­schaft­lichen Leben. Die Teilhabe am gesell­schaft­lichen Leben setze nicht voraus, dass das ursprüngliche Aussehen durch die Perücke so weit wie möglich wieder­her­ge­stellt wird. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf eine bestimmte Haarfarbe noch auf eine bestimmte Frisur.

Ausreichende Versorgung mit Echthaar-Kurzhaarperücke

Nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts habe mit der Echthaar-Kurzhaarperücke eine ausreichende Teilhabe am gesell­schaft­lichen Leben in der Gemeinschaft sichergestellt werden können. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass selbst bei teureren Perücken Situationen nicht auszuschließen seien, in denen erkennbar werden könnte, dass es sich um eine Perücke handelt.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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