21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil25.11.2014

Krankenkasse muss Kosten für E-Bike nicht übernehmenE-Bikes sind Alltags­ge­gen­stände anzusehen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Krankenkasse die Kosten für ein Fahrrad mit Elektro­unter­stützung (E-Bike) nicht übernehmen muss, da ein Fahrrad mit Elektro­unter­stützung nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer Behinderung dient.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist aufgrund einer Oberschen­ke­l­am­pu­tation schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 %. Ferner liegen bei ihm die Voraussetzungen der Merkzeichen "G" (erhebliche Beein­träch­tigung der Bewegungs­fä­higkeit im Straßenverkehr), "B" (Berechtigung für eine ständige Begleitung) sowie "aG" (außer­ge­wöhnliche Gehbehinderung) vor. Der behandelnde Orthopäde stellte ihm eine Bescheinigung aus, wonach er ein Fahrrad mit Elektroun­ter­stützung benötige. Der Kläger legte daraufhin der beklagten Krankenkasse ein Angebot über ein E-Bike vor. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass es sich bei einem Fahrrad mit Elektroun­ter­stützung nicht um ein Hilfsmittel, sondern um einen Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens handele.

SG: Fahrrad mit Elektroun­ter­stützung dient nicht dem Ausgleich einer Behinderung

Das Sozialgericht Osnabrück bestätigte die Entscheidung der Krankenkasse. Ein Fahrrad mit Elektroun­ter­stützung würde regelmäßig auch von Gesunden benutzt und diene nicht speziell der Bekämpfung einer Krankheit und dem Ausgleich einer Behinderung. Der Kläger trägt dagegen vor, dass er mit dem Fahrrad mit Elektroun­ter­stützung in die Lage versetzt werde, weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen, so dass hiermit seine Behinderung ausgeglichen werde.

Vergrößerung des Aktionsradius über den Nahbereich hinaus ist kein von der Krankenkasse geschuldeter Behin­de­rungs­aus­gleich

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Auffassung der Krankenkasse und des Sozialgerichts, dass es sich bei dem Fahrrad mit Elektroun­ter­stützung um einen Gebrauchs­ge­genstand des täglichen Lebens handele. Dieses sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zum Behin­der­te­n­aus­gleich erforderlich. Die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung müsse den Behinderten zur Sicherstellung des Grund­be­dürf­nisses der Bewegungs­freiheit nur mit den Hilfsmitteln versorgen, die ausreichend und zweckmäßig seien, um die Alltags­ge­schäfte zu erledigen, die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegen. Die Vergrößerung des Aktionsradius über diesen Nahbereich hinaus sei kein Behin­de­rungs­aus­gleich, den die beklagte Krankenkasse schulde. Überdies sei das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung in der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung nicht als Grundbedürfnis auf Fortbewegung anerkannt; hier genüge es, wenn ein Selbst­fah­rer­rollstuhl im Nahbereich bewegt werden könne.

§ 33 Abs. 1 SGB V - zitiert nach juris

§ 33 Hilfsmittel

Erläuterungen

(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körpe­rer­satz­stücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Kranken­be­handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. 2Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behin­de­rungs­aus­gleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflege­ein­rich­tungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflege­hilfs­mitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. 3Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. 4Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatz­be­schaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesund­heit­lichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funkti­o­ns­fä­higkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. 5Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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