23.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss22.11.2018

Berufs­genossen­schaft muss Kosten für Segway für Strandausflüge nicht übernehmenZusätzliches Elektrofahrzeug würde Überversorgung darstellen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein zusätzliches Elektrofahrzeug eine Überversorgung darstellt, wenn die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung die Mobilität des Versicherten bereits anderweitig sichergestellt hat.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein damals 49-jähriger Tunesier, der seit einem schweren Lkw-Unfall im Rollstuhl sitzt. Seitdem wurde er von der Berufsgenossenschaft umfassend versorgt. Er bekam u.a. eine Unfallrente von 100 %, eine Teilabfindung von 57.000 Euro, den behin­der­ten­ge­rechten Wohnungsumbau, einen Tiefga­ra­genplatz, Kfz-Hilfe, Umzugskosten inklusive Hotel und Verpflegung für die Familie, diverse Sportangebote, verschiedenste aktive und passive Therapien, Dauerverordnung von Viagra, regelmäßige Erholungs­urlaube mit seiner Frau in Tunesien und insgesamt 26.000 Euro für Auslands­be­hand­lungen ohne nähere Prüfung. Zudem bekam er regelmäßig neue Standard- und Sportrollstühle nebst E-Handbike.

Kläger beantragt Kostenübernahme für Segway

Da diese Versorgung dem Kläger nicht flexibel genug war, beantragte er bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft ein Segway zum Sitzbetrieb. Dies sei nötig, weil er seinen Lebens­mit­telpunkt in Tunesien habe. Dort seien die Straßen viel schlechter als in Deutschland. Nur mit einem Segway könne er schlechte Wegstecken bewältigen und auch am Strand fahren.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Kostenübernahme ab

Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte den Antrag ab, da sie bereits die Anschaffung eines BMW 350 Touring Sport mit behin­der­ten­ge­rechtem Umbau gezahlt habe. Außerdem überschreite der Kläger die Maximalzuladung des Elektromobils von 100 kg.

Anspruch auf Erhalt der Mobilität wurde mit anderen Anschaffungen ausreichend Rechnung getragen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechts­auf­fassung der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Nach den Hilfs­mit­tel­richt­linien und der Ortho­pä­die­ver­ordnung seien Elektromobile und elektrisch betriebene Rollstühle, die zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigten, nicht zu gewähren, wenn der Verletzte bereits einen Zuschuss zur Kraft­fahr­zeughilfe in Anspruch genommen habe. Da der Kläger bereits einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs über 10.000 Euro nebst Kosten für den behin­der­ten­ge­rechten Umbau über 20.000 Euro erhalten habe, sei seinem Anspruch auf Erhalt der Mobilität damit Rechnung getragen. Das Gericht stimmte auch den behandelnden Ärzten des Klägers zu, die seine Begeh­rens­haltung und das bedingungslose Genehmigen der Berufs­ge­nos­sen­schaft als ungünstig und therapeutisch nicht förderlich bewerteten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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