Dokument-Nr. 27510
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- EuGH zum Anspruch auf Krankenhausbehandlung im EU-AuslandGerichtshof der Europäischen Union, Urteil09.10.2014, C-268/13
- Gesetzliche Krankenkasse muss Kosten für spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht erstattenHessisches Landessozialgericht, Urteil17.04.2012, L 1 KR 298/10
- Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Borreliose-Behandlung in TürkeiLandessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil21.09.2017, L 16 KR 284/17
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil14.05.2019
Zahnersatzbehandlungen im EU-Ausland bedürfen vorheriger GenehmigungVerfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans gilt unterschiedslos im Inland wie im Ausland
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Patienten, die Zahnersatzbehandlungen im Ausland vornehmen lassen möchten, der Krankenkasse zunächst einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vorlegen müsssen, damit diese den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfen kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine 38-jährige Frau aus dem Landkreis Helmstedt, die große Brücken im Ober- und Unterkiefer brauchte. Der Heil- und Kostenplan ihres Helmstedter Zahnarztes belief sich auf 5.000 Euro. Die Kasse bewilligte den Festzuschuss von 3.600 Euro. Um keinen Eigenanteil zahlen zu müssen, ließ die Frau die Behandlung in Polen für 3.300 Euro durchführen und reichte danach die Rechnung bei ihrer Krankenkasse ein.
Krankenkasse erstattet Kosten nur anteilig
Die Krankenkasse erstattete nur die Kosten für die Brücke im Oberkiefer. Für den Unterkiefer lehnte sie die Erstattung ab, da die Brücke nicht den in Deutschland geltenden Qualitäts- und Konstruktionskriterien entsprach. Dies ergab sich aus einem Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK).
Krankenkasse muss Möglichkeit zur Überprüfung von Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung haben
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die hiergegen gerichtetet Klage der Frau ab. Ob die Brücke mangelhaft war, spielte dabei keine Rolle. Das Gericht stellte entscheidend vielmehr darauf ab, dass die Auslandsbehandlung nicht zuvor von der Krankenkasse genehmigt wurde. Hierfür hätte ein Heil- und Kostenplan der polnischen Praxis vorgelegt werden müssen; der Plan der Helmstedter Praxis ersetze dies nicht. Zwar könne ein Patient sich auch im EU-Ausland behandeln lassen. Gleichwohl müsse er vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vorlegen. Das Verfahren zur Prüfung des Heil- und Kostenplans gelte unterschiedslos im Inland wie im Ausland. Die Kasse müsse vor einer Auslandsbehandlung die Möglichkeit haben, den vorgesehenen Zahnersatz auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen und ggf. auch begutachten zu lassen. Wenn diese Möglichkeit nicht besteht, führe dies zu einem Anspruchsausschluss zu Lasten des Patienten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)
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