18.10.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil22.08.2018

LSG Niedersachsen-Bremen zur Eltern­geld­berechnung nach Arbeits­platz­verlustZusammenhang zwischen schwanger­schafts­bedingter Erkrankung und dadurch bewirkter Minderung des Erwer­b­s­ein­kommens maßgeblich für Bemessung des Elterngeldes

Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durch­schnitts­einkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebt sich ausnahmsweise bei schwanger­schafts­bedingtem Einkom­mens­verlust. Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat in seiner Entscheidung klargestellt, wo die Grenze zum kündi­gungs­be­dingten Einkom­mens­verlust verläuft.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Hotelfachfrau aus der Region Hannover, deren Arbeitsplatz nach langer Mobbingsi­tuation gekündigt wurde. Die Frau bemühte sich danach um eine neue Anstellung und war bei zwei Arbeitgebern zum Probearbeiten. Zu einer Einstellung kam es nicht, denn die Frau wurde mit Zwillingen schwanger und ihre Frauenärztin sprach ein Beschäf­ti­gungs­verbot wegen Risiko­schwan­ger­schaft aus.

Nach der Geburt der Zwillinge berechnete die Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Denn die Ursache des Einkom­mens­ver­lustes liege nach ihrer Ansicht in der Aufhebung des Arbeits­ver­hält­nisses und nicht in der Risiko­schwan­ger­schaft. Das rechnerische Durch­schnitt­s­ein­kommen der Frau war dadurch rund 1.000 Euro niedriger.

Nach erfolglosem Klageverfahren gab das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen der Frau in zweiter Instanz Recht. Bei der Bemessung des Elterngeldes komme es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen einer schwan­ger­schafts­be­dingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwer­b­s­ein­kommens an. Dies sei danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrschein­lichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte. Zur Überzeugung des Gerichts hätte die Frau ohne die Risiko­schwan­ger­schaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden. Denn sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräf­te­bedarf intensiv bemüht und habe schon zur Probe gearbeitet. Weitere gesundheitliche Einschränkungen hätte sie nicht gehabt. Ob die Frau - wie die Behörde meinte - die Aufhebung des vorherigen Arbeits­ver­hält­nisses grob fahrlässig verschuldet habe, sei ohne Relevanz.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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