21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil04.09.2019

Krankenkasse muss Kosten für Brustentfernung wegen Krebsangst nicht übernehmenPsychischer Leidensdruck ist vorrangig psycho­the­ra­peutisch zu behandeln und rechtfertigt keinen operativen Eingriff

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung keine Entfernung der Brustdrüsen mit Rekonstruktion durch Silikon­im­plantate wegen Angst vor einer Krebserkrankung bezahlen muss.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte eine 45-jährige Frau aus der Nähe von Bremen geklagt. Sie hatte wiederholt gutartige Knoten (med.: Fibroadenome) in der Brust. Außerdem litt sie an Depressionen und Angstzuständen. Ihre Krankenkasse lehnte eine operative Entfernung der Brust ab, da bei gutartigen Knoten ein Überwachungs-, aber kein Opera­ti­o­ns­bedarf bestehe.

Klägerin verweist auf erhebliche psychische Belastung

Dem hielt die Frau entgegen, dass die Entwicklung bei ihr zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt habe. Die Unsicherheit darüber, ob sich bereits ein bösartiger Tumor gebildet habe, könne sie auf Dauer nicht ertragen. Sie habe einen enormen Leidensdruck mit einer ausgeprägten Krebsangst (med.: Karzinophobie) entwickelt, die sie nicht zur Ruhe kommen lasse. Von einer Operation erhoffe sie sich die Erlösung von ihren Beschwerden.

LSG: Operation kommt nur bei einer bösartigen Erkrankung oder genetischer Vorbelastung in Betracht

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse. Eine Operation komme bei einer bösartigen Erkrankung oder einer genetischen Vorbelastung in Betracht, was jedoch von den beteiligten Gutachtern verneint worden sei. Es sei nicht entscheidend, dass wegen der Krebsangst ein psychischer Leidensdruck bei der Klägerin besteht, denn dieser sei nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung vorrangig psycho­the­ra­peutisch zu behandeln und rechtfertige keinen operativen Eingriff. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe komme grundsätzlich nicht in Betracht. Vordergründig betrachtet könnten Auslöser von Ängsten zwar kurzfristig chirurgisch entfernt werden. Eine nachhaltige, kausale Therapie sei jedoch allein auf psycho­the­ra­peu­tischem Wege möglich. Die mit einer Operation verbundenen Erlösungs­hoff­nungen könnten nicht Gegenstand einer Betrachtung sein, an deren Ende eine körperliche Operation aufgrund eines psychischen Auslösers stehe.

Quelle: Landesszialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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