21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss10.07.2017

Keine Kostenübernahme durch Krankenkasse bei Bauch­decken­straffung nach erheblicher Gewichts­re­duktionPsychische Belastung rechtfertigt keinen operativen Eingriff

Führt eine bestehende Fettschürze nach massiver Gewichts­re­duktion zu psychischen Leiden, muss die gesetzliche Krankenkasse dennoch keine Operation zur Bauch­decken­straffung bezahlen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall kam es bei dem 53jährigen Kläger, der bei einer Körpergröße von 174 cm ein ursprüngliches Spitzengewicht von 165 kg hatte, nach einer Schlauch­ma­gen­ope­ration zu einem Gewichtsverlust bis auf 85 kg und zu einem erschlafften Hautüberschuss im Bereich des Bauches.

Kläger begehrt Kostenübernahme für Bauch­de­cken­straffung

Gegenüber seiner Krankenkasse begehrte der Kläger eine Bauchdeckenstraffung, da er unter seinem Aussehen psychisch leide. Er möge sich nirgends mit freiem Oberkörper zeigen und fühle sich den Blicken anderer Menschen ausgesetzt. Nur durch eine Operation sei ein ästhetisches Körperbild wieder herzustellen. Außerdem hänge die Fettschürze so weit herunter, dass es bei nächtlichen Sponta­ne­rek­tionen zu schmerzhaften Penis­ver­klem­mungen komme.

Behandlung psychischer Leiden erfolgen durch Psychiater oder Psychologen

Das Gericht hat die Leistungs­ab­lehnung der Krankenkasse bestätigt. Psychische Leiden seien nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung vorrangig durch Psychiater oder Psychologen zu behandeln und würden keinen operativen Eingriff rechtfertigen.

Kostenübernahme kosmetischer Operationen nur in Ausnahmefällen

Eine grundsätzlich kosmetische Operation sei nur in wenigen Ausnahmefällen zu übernehmen, die hier nicht vorliegen würden:

- Eine Entstellung liege nicht vor, denn eine Fettschürze, die ca. eine Handbreite herunterhänge, führe in üblicher Alltagskleidung zu keinem außer­ge­wöhn­lichen Körperbild. Auf das Aussehen im unbekleideten Zustand oder auf ein subjektiv anderes Empfinden des Klägers komme es nicht an.

- Bestehende Hautir­ri­ta­tionen stellten sich als vergleichsweise geringfügig dar und ließen sich auch ohne OP durch Creme- und Puderbehandlung erfolgreich therapieren.

- Eine Straffung der Bauchdecke zur Behandlung einer vorgetragenen Penis­ver­klemmung sei als mittelbare Kranken­be­handlung zu qualifizieren, die nur als ultima ratio in Betracht komme. Der Kläger könne jedoch schon durch einfache Selbst­hil­femög­lich­keiten Vorsorge gegen drohende Verklemmungen betreiben indem er geeignete Nachtwäsche trage.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

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