Dokument-Nr. 20403
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Sozialgericht Mannheim Urteil21.01.2014
Hautstraffungsoperation nach massiver Gewichtsabnahme: Leistungspflicht der Krankenkasse nur bei medizinischer OperationsnotwendigkeitBei medizinischer Indikation muss die gesetzliche Krankenkasse eine Hautstraffungsoperation bezahlen
Wer nach einer deutlichen Gewichtsabnahme mit einem erheblichen Hautüberschuss zu kämpfen hat, kann die Kosten für eine Hautstraffungsoperation von der Krankenkasse nur verlangen, wenn eine medizinische Notwendigkeit für eine Bauchdeckenstraffung vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim hervor.
Die nunmehr 38-jährige Klägerin unterzog sich im Jahre 2011 wegen massiven Übergewichts einer Magenverkleinerungsoperation (Magenbypass). Nachdem sie in der Folgezeit ihr Gewicht von 105 kg auf unter 60 kg verringert hatte, beantragte sie Anfang 2012 bei ihrer Krankenkasse Leistungen für die Durchführung einer Hautstraffungsoperation. Sie verwies auf eine generelle Haut- bzw. Weichteilerschlaffung mit erheblichem Hautüberschuss infolge der Gewichtsabnahme. Im Bereich der entstandenen Hautfalten komme es auch angesichts einer bei ihr bestehenden Neurodermitis zu Hautentzündungen; darüber hinaus fühle sie sich entstellt, was zu psychischen Problemen führe.
Die Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme zunächst insgesamt ab, da die Neurodermitis u. a. mit Salben behandelbar sei und die Hauterschlaffung durch Kleidung verdeckt werden könne.
Im gerichtlichen Verfahren erkannte die beklagte Krankenkasse die Notwendigkeit einer Bauchdeckenstraffung an. Am 21.01.2014 wurde sie vom Sozialgericht Mannheim verurteilt, zusätzlich auch eine Hautstraffungsoperation im Bereich der Oberschenkel durchzuführen. Zwar zählten ärztliche Maßnahmen, die auf ästhetischen Gründen oder psychischen Folgeproblemen einer nicht dem gängigen Schönheitsideal entsprechenden Gestaltung des Körpers beruhten, grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Auch liege der Sonderfall einer Entstellung nicht vor. Jedoch bestehe bei der Klägerin eine zwingende medizinische Indikation zur Durchführung einer Hautstraffungsoperation an den Oberschenkeln. Denn die Oberschenkel rieben wegen des erheblichen Hautüberschusses beim Gehen ständig aneinander, so dass aufgrund der generalisierten Neurodermitis Hautreizungen entstünden. Zur Therapie der Neurodermitis sei daher eine operative Beseitigung des Hautüberschusses erforderlich.
Krankenkasse hat Berufung eingelegt
Die Krankenkasse hat Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim eingelegt. Die Berufung ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 11 KR 831/14 anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2014
Quelle: ra-online, Sozialgericht Mannheim (pm/pt)
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