18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 29571

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil17.11.2020

Kostenübernahme für beidseitige Obera­rm­straffung aufgrund entstellender WirkungSichtbare massive Asymmetrie des Erschei­nungs­bildes von Ober- und Unterarm

Eine gesetzliche Kranken­ver­si­cherung ist verpflichtet, die Kosten für eine beidseitige Obera­rm­straffung zu übernehmen, wenn eine Entstellung vorliegt. Davon kann ausgegangen werden, wenn eine trotz weitge­schnittener, lockerer Alltagskleidung eine massive Asymmetrie des Erschei­nungs­bildes von Ober- und Unterarm sichtbar ist. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Schlauch­ma­gen­ope­ration verlor eine gesetzlich kranken­ver­si­cherte Frau 45 bis 50 kg an Gewicht. Dadurch bedingt kam es zu einem Fettver­tei­lungstyp mit massiven Hautüberschuss beider Oberarme. Es lag eine massive Asymmetrie des Erschei­nungs­bildes von Ober- und Unterarm vor. Trotz unauffälliger, weitge­schnittener und lockerer Alltagskleidung war im Bereich der Oberarme deutlich zu sehen, dass die Kleidung dort sehr eng lag, während sie sich im Bereich der Unterarme bewegte wie eine "Fahne im Wind". Die Frau beantragte daher im März 2011 bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine beidseitige Oberarmstraffung. Dies lehnte die Krankenkasse aber ab, so dass die Frau Klage erhob. Das Sozialgericht Braunschweig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Kostenübernahme für beidseitige Obera­rm­straffung

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die beidseitige Obera­rm­straffung zu. Der Anspruch ergebe sich aus der entstellenden Wirkung des Erschei­nungs­bildes der Oberarme. Eine Entstellung liege vor, wenn eine körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden ist, dass sie sich schon bei flüchtiger Bewegung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt. So lag der Fall hier.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (vt/rb)

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