21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil09.03.2018

Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme von Schüler­beförderungs­kosten für Gymna­si­ums­besuchVerweis auf näher gelegene Oberschule mit anderem Bildungsgang zur Erlangung des Abiturs nicht zulässig

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Kosten für die Schüler­be­för­derung von Hartz IV-Empfängern in Bremen von der Stadtgemeinde zu übernehmen sind.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Schüler aus Bremen geklagt, der im Bezug von Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem SGB II ("Hartz IV") stand. Er besuchte seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Gymnasium, das ca. 6 km von seiner Wohnung entfernt gelegen ist. Den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten hatte die Stadtgemeinde Bremen mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger eine seiner Wohnung näher gelegene, ca. 2 km entfernte, zu Fuß erreichbare Oberschule besuchen und dort ebenfalls das Abitur erlangen könne. Der Schüler, so die Behörde, müsse sich auf den Besuch der zu seiner Wohnung näher gelegenen Oberschule als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II verweisen lassen.

LSG bejaht Anspruch auf Übernahme der Beför­de­rungs­kosten

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen folgte dieser Auffassung nicht und verurteilte die Stadtgemeinde Bremen, dem Schüler die entstandenen Schüler­be­för­de­rungs­kosten für den Besuch des bremischen Gymnasiums zu erstatten. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Oberschule nicht denselben Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II anbiete wie das von dem Kläger gewählte Gymnasium. Es handele sich nicht um denselben Bildungsgang zur Erlangung des Abiturs, wenn einerseits an einem Gymnasium nach durchgehendem Unterricht von Klasse fünf bis zwölf das Abitur erworben werden könne, andererseits auf einer Oberschule von Klasse fünf bis zehn oder in einer "Schnel­läu­fer­klasse" nach fünf Jahren in der Regel zunächst der mittlere Schulabschluss erworben werde, um danach an einem weiteren Schulzentrum der Sekundarstufe II mit betrie­bs­wirt­schaft­lichem Schwerpunkt in weiteren drei Jahren das Abitur zu absolvieren. Daher habe der Schüler einen Anspruch auf Übernahme der Schüler­be­för­de­rungs­kosten zu dem von ihm besuchten Gymnasium.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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