18.10.2024
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Dokument-Nr. 27940

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Beschluss18.09.2019Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 15 AS 200/19 B ER
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss18.09.2019

Weniger als zehn Kilometer Arbeitsweg mit Rad für Hartz IV-Empfänger zumutbarJobcenter kann bei einer Strecke unter zehn Kilometern auf das Fahrrad verweisen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Empfängern von Grund­sicherungs­leistungen Wegstrecken von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zumutbar sind.

Zugrunde lag der Fall eines 28-jährigen Mannes. Er wohnt in der Bremer Innenstadt und absolviert eine Ausbildung zum Einzel­han­dels­kaufmann in einem Einkaufszentrum im Bremer Umland. Den 35 km langen Weg zur Arbeit fuhr er bislang mit dem Auto seines Vaters. Dieser war nun selbst auf den Wagen angewiesen. Eine Fahrzeug­fi­nan­zierung durch Bankkredit war wegen einer Privatinsolvenz des Mannes nicht möglich.

Jobcenter lehnte Antrag auf Fördergeld für Autokauf ab

Beim Jobcenter beantragte er 4.500 Euro Fördergeld um seiner Tante deren Wagen abkaufen zu können. Dies sei erforderlich, da er im rotierenden Schichtmodell bis 20 Uhr und beim Late-Night-Shopping bis 22 Uhr arbeite. Öffentliche Verkehrsmittel könne er um diese Zeit nicht mehr benutzen. Der örtliche Bahnhof sei 5½ km entfernt und der letzte Bus dorthin fahre um 19 Uhr. Das Jobcenter lehnte eine Förderung ab, da der Mann nicht auf einen PKW angewiesen sei. Er könne den Bahnhof auch mit dem Fahrrad oder mit einer Fahrge­mein­schaft erreichen.

LSG: Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zumutbar

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen bestätigte vorläufig die Rechts­auf­fassung des Jobcenters im Eilverfahren. Es sei dem Mann durchaus möglich, die Strecke zum Bahnhof auf dem Radweg entlang der Bundesstraße mit dem Rad zu fahren. Die Strecke habe keine nennenswerten Steigungen oder Gefahren. Es sei auch nicht zutreffend, dass Grund­si­che­rungs­emp­fänger generell nur auf den ÖPNV verwiesen werden könnten. Auch in den Wintermonaten und nach 20 Uhr sei es für einen erwachsenen, gesunden Leistungs­emp­fänger zumutbar, ein- bis zweimal täglich eine Wegstrecke von weniger als 10 km mit dem Fahrrad zurück zu legen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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