23.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil12.12.2019

Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer Straftat kann als sozialwidriges Verhalten angesehen werdenHilfe­be­dürf­tigkeit wurde grob fahrlässig herbeiführt

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Taxifahrer, der eine Straftat begeht, indem er mit seinem Taxi aus einem Biergarten Mobiliar entwendet und daraufhin seinen Job verliert, seine Hilfe­be­dürf­tigkeit grob fahrlässig herbeiführt und daher eine Rückforderung von Leistungen des Jobcenters wegen sozialwidrigen Verhaltens hinnehmen muss.

Im zugrunde liegenden Fall war ein 49-jähriger Taxifahrer aus Ostfriesland während der Arbeitszeit mit seinem Taxi zu einem Biergarten gefahren und hatte dort mithilfe des Autos Mobiliar entwendet. Sein Arbeitgeber sprach daraufhin die fristlose Kündigung aus. Für etwa ein Jahr lebte der Mann erneut von Hartz IV.

Jobcenter verweist auf grob fahrlässig herbeigeführte Hilfe­be­dürf­tigkeit

Das Jobcenter nahm eine Rückforderung von rund 7.800 Euro wegen sozialwidrigen Verhaltens vor. Der Mann habe seine berufliche Existenz­grundlage durch sein Verhalten unmittelbar gefährdet und habe seine Hilfe­be­dürf­tigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Demgegenüber meinte der Mann, dass er keinen Anlass für die Kündigung gegeben habe. Eine Abmahnung hätte bei dieser Sachlage ausgereicht. Allerdings habe er damals versäumt, eine Kündi­gungs­schutzklage zu erheben.

LSG: Rückforderung des Jobcenters rechtmäßig

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen erachtete die Rückforderung des Jobcenters für rechtmäßig. Das Gericht betonte dabei, dass nicht jede Straftrat, die zum Jobverlust führt, automatisch sozialwidrig ist. Sie muss vielmehr zugleich den Wertungen des SGB II zuwiderlaufen, die ähnlich wie die Sperr­zeit­re­ge­lungen bei Arbeitsaufgabe ausgestaltet sind.

Arbeitnehmer hätte bei schwere des Pflich­ten­ver­stoßes mit fristloser Kündigung rechnen müssen

Das Verhalten des Klägers bewertete das Gericht als schwere arbeits­ver­tragliche Pflicht­ver­letzung, da er das Taxi nicht nur für eine unerlaubte Privatfahrt, sondern auch für die Begehung einer Straftat genutzt habe. Dem Arbeitgeber sei eine weitere Beschäftigung nicht zuzumuten gewesen ohne eine erhebliche Rufschädigung des Unternehmens hinzunehmen. Würde der Fahrer weiterhin Gäste vom Biergarten abholen, könnte der Eindruck einer Duldung oder gar einer Verbindung des Arbeitgebers mit der Straftat entstehen. Bei einem derart schweren Pflich­ten­verstoß habe der Mann mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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