18.10.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil12.12.2018

Vollständige Ausgabe eines geerbten Vermögens innerhalb kurzer Zeit stellt sozialwidriges Verhalten darBehauptete Alkoho­le­r­krankung rechtfertigt nicht grob fahrlässiges Verhalten und angeblichen Kontrollverlust

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die vollständige Ausgabe eines geerbten Vermögens in Höhe von rund 200.000 Euro innerhalb kurzer Zeit ein grob fahrlässiges und sozialwidriges Verhalten darstellt. Ein Hartz IV-Empfänger, der im Anschluss an die Verschwendung seines Erbes erneut Grund­sicherungs­leistungen bezieht, darf diese Leistungen daher nicht behalten.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 51-jähriger Hartz IV-Empfänger aus Emden geklagt, der nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe lebte. Als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog, nahm das Jobcenter eine Rückforderung vor. Er habe das geerbte Vermögen in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfe­be­dürf­tigkeit herbeigeführt. Demgegenüber rechtfertigte sich der Mann mit einer vermeintlichen Alkoho­le­r­krankung. Er habe den überwiegenden Teil des Tages in Gaststätten verbracht.

Verhalten des Hilfeempfängers läuft Grundsatz der Eigen­ver­ant­wortung zuwider

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechts­auf­fassung des Jobcenters. Der Kläger habe geerbtes Immobi­li­en­vermögen von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpa­pier­vermögen von 80.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos. Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebens­mit­tel­gut­scheine angewiesen. Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe "ausgegeben und vertrunken" zu haben. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt um zu gefallen. Ein solches Ausga­be­ver­halten sei nach Überzeugung des Gerichts grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen. Es laufe dem Grundsatz der Eigen­ver­ant­wortung zuwider. Da der Kläger eine Erwer­b­s­tä­tigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durch­schnitt­licher, nicht­er­wer­b­s­tätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoho­le­r­krankung habe nach Überzeugung des Gerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt, da der Kläger auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen habe wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigen­tums­wohnung.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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