26.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 34587

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Urteil24.10.2024Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 12 BA 9/23
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil24.10.2024

Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht von Hörfun­kre­porternKein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bei klar abgrenzbaren Werken wie z.B. Hörfunk­bei­trägen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht von Hörfun­kre­portern präzisiert.

Ausgangspunkt war ein Antrag eines Reporters bei der Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV), seinen sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Landes­rund­funk­anstalt feststellen zu lassen. Dieser betrachtete sich als "vollkommen freier Autor", der selbst entscheiden könne, ob er Beschäf­ti­gungs­an­gebote der Anstalt annehme, aber auch "zu einem festen Geldbetrag zu relativ festen Zeiten thematisch enger festgelegt" zum Einsatz komme. Zudem betonte er, bei der Erstellung von Hörfunk­bei­trägen über völlige Gestal­tungs­freiheit zu verfügen.

Deutsche Renten­ver­si­cherung stuft Hörfunkreporter als Beschäftigten ein

Die DRV stufte den Reporter hingegen als Beschäftigten ein, da er seine Arbeit persönlich und zu vorgegebenen Zeiten ausüben müsse. Diese erfolge im Gebäude der Anstalt in Zusammenarbeit mit Redak­ti­o­ns­mi­t­a­r­beitern. Zudem habe er Anspruch auf Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Merkmale, die ihn von Selbständigen unterschieden. Die Anstalt argumentierte dagegen, der Reporter lasse sich aus freien Stücken für bestimmte Zeiträume verpflichten, in denen ihm Themen vorgegeben würden. Dies führe jedoch nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb. Es gebe bei ihr keine festan­ge­stellten Hörfunkreporter, sondern lediglich einen festan­ge­stellten Redakteur.

Landes­so­zi­al­gericht differenziert nach der Art der Tätigkeit

Das LSG nahm eine differenzierte Sichtweise ein und unterschied nach der Art der Tätigkeit. Ein Hörfunkreporter sei bei einer Rundfunkanstalt sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt, wenn er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit festgelegten Anfangs- und Endzeiten tätig werde. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit einen erheblichen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweise.

Kein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis bei klar abgrenzbaren Werken wie z.B. Hörfunk­bei­trägen

Demgegenüber bestehe kein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis, wenn es um klar abgrenzbare Werke wie Hörfunkbeiträge gehe. In diesen Fällen liege ein Werkvertrag vor. Entgegen des Abgren­zungs­ka­taloges der Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger sei dabei zwischen den einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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