18.10.2024
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Dokument-Nr. 22597

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Urteil27.11.2015Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 941/13
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Hannover, Urteil12.06.2013, S 7 AS 3377/11
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil27.11.2015

Hartz IV-Berechnung: Beiträge für Kfz-Haft­pflicht­versicherung können zunächst vom Einkommen abgezogen werdenEinkommen eines Grund­sicherungs­empfängers ist dadurch in geringerer Höhe auf ALG II-Anspruch anzurechnen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Kfz-Haft­pflicht­versicherung vom Einkommen eines Grund­sicherungs­empfängers auch dann abzuziehen ist, wenn er lediglich Halter und nicht Eigentümer des Fahrzeuges oder Versi­che­rungs­nehmer der Haft­pflicht­versicherung ist. Dadurch ist das Einkommen des Grund­sicherungs­empfängers nur noch in geringerer Höhe auf seinen Arbeits­lo­sengeld II-Anspruch anzurechnen, der Auszah­lungs­betrag des Arbeits­lo­sengeld II erhöht sich.

Dem Verfahren liegt der Fall der Klägerin zugrunde, die Kindergeld und ergänzend Arbeits­lo­sengeld II erhielt. Das beklagte Jobcenter Beklagter berücksichtigte das Kindergeld als Einkommen und zog davon eine Versi­che­rungs­pau­schale von 30 Euro ab. Der restliche Betrag wurde als Einkommen der Frau auf ihren Arbeits­lo­sengeld II-Anspruch angerechnet. Die Klägerin wollte jedoch zusätzlich die Beiträge für eine Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung rechnerisch von dem Einkommen abziehen, so dass auf den Grund­si­che­rungs­an­spruch nur noch ein geringeres eigenes Einkommen angerechnet werden sollte. Der Arbeits­lo­sengeld II-Anspruch würde sich so erhöhen. Zwar sei das Kraftfahrzeug auf ihre Mutter zugelassen und diese sei auch Versi­che­rungs­nehmerin, aber sie selbst sei Eigentümerin des Fahrzeuges, nutze es allein und bezahle auch die Versi­che­rungs­beiträge.

Leistungs­be­rech­tigter muss nicht Eigentümer des Fahrzeuges sein

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen führte in seinem Urteil aus, dass über die Versi­che­rungs­pau­schale von 30 Euro monatlich hinaus die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen wie eine Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung gesondert vom Einkommen absetzbar sind. Dafür sei nicht erforderlich, dass der Leistungs­be­rechtigte der Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versi­che­rungs­nehmer der Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung ist oder dass das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Versi­che­rungs­nehmer Halter des Kfz sei, er also das Fahrzeug tatsächlich selbst nutze und auch nachweisbar alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusam­men­hän­genden Kosten trage. Ein Arbeits­lo­sen­gel­d­emp­fänger dürfe ebenso wie jeder Andere die finanziellen Vorteile nutzen, die auftreten können, wenn der Halter eines Fahrzeugs nicht der Versi­che­rungs­nehmer ist.

Leistungs­emp­fänger muss Vergünstigungen im Zusammenhang mit Halte­rei­gen­schaft in Anspruch nehmen können

Weiter führte das Gericht aus, dass die Auffassung des Jobcenters, dass nur der Versi­che­rungs­nehmer die Beiträge der Kfz-Versicherung absetzen könne, keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes finde. Das SGB II billige grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungs­be­rech­tigten ein angemessenes Kfz ohne Notwen­dig­keits­prüfung zu. Dies diene der Förderung der Mobilität und damit der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung. Insoweit müsse es dem Leistungs­emp­fänger auch möglich sein, die Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Halte­rei­gen­schaft in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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