18.10.2024
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Sozialgericht Detmold Urteil24.05.2006

Leistung der Haftpflicht­ver­si­cherung darf nicht auf ALG II angerechnet werdenVersi­che­rungs­leistung ist kein Einkommen

Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Fall eines Klägers, der aufgrund eines Unfallschadens im Jahr 2003 nach amtsge­richt­lichem Urteil von der Versicherung des Unfallgegners Anfang Februar 2005 einen Betrag in Höhe von 1512,26 € zur Schadens­re­gu­lierung erhalten hatte.

Durch die Zahlung dieses Betrages sei nach Auffassung des beklagten Kreises der Lebensunterhalt sichergestellt, so dass er für den Monat Februar 2005 die Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II ablehnte. Mit dieser Rechts­auf­fassung konnte der beklagte Kreis jedoch nicht durchdringenden.

Das Sozialgericht verwies darauf, dass Einnahmen dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als den Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Bei der Entschädigung aus der gegnerischen Haftpflicht­ver­si­cherung handelt es sich jedoch um eine zweckbestimmte Leistung dieser Art. Eine zweckbestimmte Leistung liegt nämlich im allgemeinen dann vor, wenn ihr eine bestimmte, entweder vom Gesetzgeber oder vom Leistungs­er­bringer erkennbar gebilligte Zweckrichtung zueigen ist, die im Falle der Anrechnung vereitelt würde. Die an den Kläger gezahlte Entschädigung aus der Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfallgegners ist - so das Sozialgericht - nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt des Klägers zu dienen. Sie hat ihren Grund vielmehr in dem vom Kläger im April 2003 erlittenen Unfall mit seinem damaligen PKW und dient der Regulierung des erlittenen Vermö­gens­schadens. Es handelt sich um eine zweckgebundene privat­rechtliche Leistung, die der Gesetzgeber im Recht der früheren Arbeits­lo­senhilfe eindeutig nicht als Einkommen angesehen hat. Die Entschädigung aus der Haftpflicht­ver­si­cherung dient dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, sein geschädigtes Fahrzeug wieder­her­zu­stellen bzw. bei einem Totalschaden den Kläger als Unfall­ge­schä­digten bei dem Erwerb eines neuen angemessenen Kraftfahrzeuges zu unterstützen. Dass dem Hilfe­be­dürftigen im Rahmen der verschärften Zumut­ba­r­keits­re­gelung immer längere Arbeitswege abverlangt werden und in einigen Branchen das Vorhandensein eines eigenen Kraftfahrzeuges erwartet wird, weswegen der Hilfebedürftige bereits während der Arbeitssuche auf ein Fahrzeug angewiesen ist, um sich erfolgreich bewerben zu können, hat der Gesetzgeber auch beim Arbeits­lo­sengeld II berücksichtigte. Danach ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfs­ge­mein­schaft lebenden erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 12.12.2006

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