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Dokument-Nr. 35467

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Urteil25.08.2025Landessozialgericht Niedersachsen-BremenL 11 AS 431/22 , L 11 AS 245/24 , L 11 AS 261/23 und L 11 AS 23/20
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil25.08.2025

Zur Beurteilung von angemessenen Mietobergrenzen bei Wohnkosten für Bürgergeld-EmpfängerLandes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entscheidet über Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Obergrenze, bis zu der das Jobcenter die Wohnkosten von Bürger­gel­d­emp­fängern in Hannover übernimmt, als angemessen gilt. Die Höhe dieser Leistungen für Langzeit­be­zieher war zuvor in der Region umstritten.

Jobcenter dürfen die Wohnkosten von langfristigen Bürgergeld-Empfängern nicht unbegrenzt übernehmen, sondern nur in "angemessener" Höhe. Nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts (BSG) müssen sie dafür in ihrem Zustän­dig­keits­bereich ein schlüssiges Konzept mit Mietobergrenzen festlegen.

Das Konzept des Jobcenters Region Hannover ist seit Jahren umstritten. Während einige Kammern des Sozialgerichts (SG) Hannover die festgelegten Grenzen für rechtmäßig halten, sprechen andere wegen zu niedriger Werte höhere Wohnkosten zu.

Das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) hat in einer Schwer­punkt­s­itzung erneut die Vorgehensweise des Jobcenters bei der Festlegung der Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover gebilligt und die anderslautenden Urteile der ersten Instanz aufgehoben. Das Konzept beruhe auf den repräsentativen und validen Daten eines qualifizierten Mietspiegels und lege die jeweiligen Angemes­sen­heits­grenzen zulässigerweise beim höchsten Wert des unteren Drittels der für die jeweilige Wohnungs­grö­ßen­klasse ermittelten Mieten fest.

Zu den vom Jobcenter festgesetzten Höchstbeträgen sei in den entschiedenen neun Einzelfällen auch ausreichend Wohnraum verfügbar gewesen. So hätten z.B. im Stadtgebiet Hannover 44,5 % bzw. 38,5 % der in den Jahren 2017/2018 auf dem freien Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen der für Alleinstehende maßgeblichen Wohnungs­grö­ßen­klasse innerhalb der festgesetzten Mietobergrenze gelegen. Auch in den Jahren 2019/2020 habe der Prozentanteil der zur Mietobergrenze verfügbaren Wohnungen für Alleinstehende deutlich über den hannoverschen Trans­fer­leistungs- und Armuts­ge­fähr­dungs­quoten gelegen. Dagegen habe die prozentuale Verfügbarkeit von preisgünstigem Wohnraum im Stadtgebiet Hannover für Vierpersonen-Haushalte (2019) sowie für Zweipersonen-Haushalte (2018/2019) relativ nahe an der Trans­fer­leistungs- bzw. Armuts­ge­fähr­dungsquote gelegen. Dies hat das LSG lediglich als "noch ausreichend" angesehen.

"In jedem Einzelfall hat das Gericht die tatsächliche Verfügbarkeit günstigen Wohnraums besonders intensiv geprüft. Dabei wurde auch das untere Ende einer rechtlich zulässigen Angemes­sen­heits­grenze aufgezeigt.", erläutert der Pressesprecher des LSG die Urteile. Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen, (ausgewählte)

Urteile vom 25. August 2025, L 11 AS 431/22 , L 11 AS 245/24 , L 11 AS 261/23 und L 11 AS 23/20 , s. www.juris.de

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)

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