23.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss16.05.2019

Grund­sicherungs­leistungen: Vorhandenes Fahrzeug muss nicht immer als Vermögen verwertet werdenBei Berechnung des Anspruchs auf Grund­sicherungs­leistungen sind Kfz-Freibetrag und Vermö­gens­frei­betrag zu berücksichtigen

Wer Grund­sicherungs­leistungen beziehen möchte, muss ein teures Auto grundsätzlich vorher verwerten. Dabei sind jedoch vom Jobcenter bestimmte Freibeträge zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Niedersachsen-Bremen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein 58-jähriger Geringverdiener. Vom Geld seiner Eltern hatte er sich vor fünf Jahren einen riesigen Pick-Up Truck, Ford F 150, US-Import für 21.000 Euro gekauft.

Jobcenter lehnt Bewilligung von Grund­si­che­rungs­leis­tungen ab

Das Jobcenter lehnte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ab, da der Mann nicht hilfebedürftig sei. Er müsse vorhandenes Vermögen in Form des Autos zunächst verwerten. Nach eigenen Inter­net­re­cherchen des Jobcenters und dem Angebot eines örtlichen Gebraucht­wa­gen­händlers sei von einem Wert von 20.000 Euro auszugehen.

LSG: Freibeträge zur Hilfe­be­dürf­tigkeit nicht überschritten

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig zur Leistung. Die Freibeträge zur Hilfe­be­dürf­tigkeit seien nicht überschritten. Zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gelte ein seit Jahren unveränderter Kfz-Freibetrag von 7.500 Euro. Hinzu komme ein Vermö­gens­frei­betrag, der mit zunehmendem Alter ansteige und bei dem Kläger 9.300 Euro betrage. Da außer dem Auto kein weiteres Vermögen vorhanden war, hätte der Kläger nur verkaufen müssen, wenn der Wert 16.800 Euro übersteigen würde. Die Berechnung des Jobcenters konnte das Gericht nicht nachvollziehen, da der Gesamt­frei­betrag selbst bei einem jährlichen Wertverlust von nur 5 % durch Alter und Laufleistung unterschritten werde. Auch die vom Jobcenter beantrage richterliche Inaugen­scheinnahme des Autos brachte keine anderen Erkenntnisse. Vielmehr beanstandete das Gericht, dass bei solch unter­schied­lichen Einschätzungen bisher kein Wertgutachten eingeholt wurde. Da im Eilverfahren nur geschätzt werden könne, sei dies im Haupt­sa­che­ver­fahren nachzuholen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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