21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil18.12.2018

Fahrgast­be­gleiter mit Ein-Euro-Job hat keinen Anspruch auf TariflohnEin-Euro-Job für gemeinnützige Zusatzarbeiten verdrängt keine reguläre Arbeit

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Ein-Euro-Jobs nur für gemeinnützige Zusatzarbeiten eingerichtet werden dürfen, die keine reguläre Arbeit verdrängen. Ein Fahr­gast­begleit­service der ÜSTRA in Hannover genügt diesen Anforderungen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein ehemaliger Hartz IV-Empfänger aus Hannover geklagt, der vom Jobcenter in eine Einglie­de­rungs­maßnahme als Fahrgast­be­gleiter der Verkehrs­be­triebe vermittelt wurde. Drei Jahre lang half er Senioren und Rollstuhl­fahrern beim Einsteigen, unterstützte Eltern mit Kinderwagen und begleitete Patienten zum Arzt. Als er in einer Praxis den Werbeflyer eines Begleitdienstes fand, kamen ihm Zweifel, ob er wirklich eine Zusatzarbeit ausübt.

Kläger verlangt vom Jobcenter Tariflohn

Vom Jobcenter verlangte der Mann nun Tariflohn als Wertersatz für seine Arbeit. Nach seiner Ansicht erbringe die ÜSTRA eine kostenlose Leistung, die bei anderen Anbietern im Rahmen von Betreuungen oder Einglie­de­rungs­leis­tungen Geld koste. Hierdurch entstehe eine wettbe­wer­bs­ver­zerrende Konkurrenz, die auch noch intensiv beworben werde.

ÖPNV-Unternehmen entstehen durch kostenlosen Service keine Zusatzeinnahmen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rechts­auf­fassung des Jobcenters. Ein kostenloser Fahrgast­be­gleits­ervice für mobili­täts­ein­ge­schränkte Fahrgäste im ÖPNV sei eine Zusatzarbeit im Sinne des SGB II, soweit er nicht zum eigentlichen Leistungs­spektrum des Perso­nen­trans­portes gehöre. Dem stehe nicht entgegen, dass es bei der ÜSTRA etwa 70 Fahrgast­be­gleiter gebe, für die Werbung gemacht werde. Das Gericht hat die Unter­neh­mens­sta­tistiken der ÜSTRA ausgewertet und sich entscheidend darauf gestützt, dass dem Unternehmen durch den kostenlosen Service keine Zusatzeinnahmen entstünden. Gemessen an 176 Mio. Fahrgästen pro Jahr könne aus mehreren Hundert Perso­nen­be­glei­tungen pro Monat kein ernsthaftes wirtschaft­liches Interesse am Ticketverkauf folgen. Ebenso wenig bestehe ein Verdrän­gungs­po­tential anderer Anbieter, die zumeist auch ganz andere Leistungen wie Indivi­du­al­be­treuung erbringen würden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm)

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