14.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss04.02.2013

Keine Kostenübernahme für weitere Drogen­ent­wöhnung nach mehrfachem Behand­lungs­abbruchNochmalige Drogen­ent­wöh­nungs­be­handlung würde zu keiner nennenswerten Verbesserung der Erwer­bs­fä­higkeit führen

Ein Strafhäftling hat keinen Anspruch auf wiederholte Kostenzusage für eine Drogen­ent­wöh­nungs­therapie, wenn er zuvor Behandlungen dieser Art mehrfach abgebrochen hat und eine positive Erfolgsprognose für die begehrte Entwöh­nungs­be­handlung nach dem bisherigen Behand­lungs­verlauf nicht zu erwarten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall begann der Drogen­miss­brauch des 34-jähriger Strafhäftlings, der eine Sonderschule besucht und keinen Beruf erlernt hat, bereits nach der Schulzeit mit dem Konsum von Cannabis; seit dem Tod seines Vaters konsumiert er Heroin. In der Vergangenheit wurden dem Droge­n­ab­hängigen bereits mehrfach stationäre Entwöh­nungs­be­hand­lungen bewilligt, die dieser jedoch immer nach kurzer Zeit wieder abbrach. Der Suchtdruck sei einfach zu stark gewesen, heißt es in den Akten. Zudem berichteten die behandelnden Ärzte immer wieder von fehlender Krank­heits­einsicht und mangelnder Koope­ra­ti­o­ns­be­reit­schaft.

Entwöh­nungs­be­handlung bereits nach fünf Wochen abgebrochen

Zuletzt hatte der zuständige Renten­ver­si­che­rungs­träger im Sommer letzten Jahres eine 24-wöchige Maßnahme bewilligt. Schon nach fünf Wochen brach der dreifache Vater auch diese Entwöh­nungs­be­handlung ab, allerdings nicht ohne weitere zwei Wochen später bereits den nächsten Antrag auf Kostenübernahme für eine solche Behandlung zu stellen.

Erfolgreicher Verlauf einer Behandlung sehr unwahr­scheinlich

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg entschieden letztlich, dass durch die Bewilligung einer nochmaligen Drogen­ent­wöh­nungs­be­handlung die Erwer­bs­fä­higkeit des Antragsstellers nicht in nennenswertem Umfang verbessert werden könne. Bei Behandlungen für Drogenabhängige dürften zwar keine übertriebenen Anforderungen an die Erfolgsprognose gestellt werden, im Fall des Antragstellers sei ein erfolgreicher Verlauf aber sehr unwahr­scheinlich. Dessen Gesamtverhalten zeige, ebenso wie der Entlas­sungs­bericht der letzten eigenmächtig abgebrochenen Maßnahme, dass es an einer ehrlichen und tiefgreifenden Motivation fehle, eine erneute Entwöh­nungs­be­handlung nicht nur zu beginnen, sondern auch über 24 Wochen durchzuhalten.

Sozial­ge­setzbuch (SGB) Sechstes Buch (II)

Erläuterungen

Gesetzliche Renten­ver­si­cherung

§ 10 Persönliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1. deren Erwer­bs­fä­higkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

2. bei denen voraussichtlich

a) bei erheblicher Gefährdung der Erwer­bs­fä­higkeit eine Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,

b) bei geminderter Erwer­bs­fä­higkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wieder­her­ge­stellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlech­terung abgewendet werden kann,

c) bei teilweiser Erwer­bs­min­derung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwer­bs­fä­higkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. [...]

§ 12 Ausschluss von Leistungen

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die [...]

5. sich in Unter­su­chungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheits­ent­zie­henden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126 a Abs. 1 der Straf­pro­zess­ordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. [...]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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