Im zugrunde liegenden Fall begann der Drogenmissbrauch des 34-jähriger Strafhäftlings, der eine Sonderschule besucht und keinen Beruf erlernt hat, bereits nach der Schulzeit mit dem Konsum von Cannabis; seit dem Tod seines Vaters konsumiert er Heroin. In der Vergangenheit wurden dem Drogenabhängigen bereits mehrfach stationäre Entwöhnungsbehandlungen bewilligt, die dieser jedoch immer nach kurzer Zeit wieder abbrach. Der Suchtdruck sei einfach zu stark gewesen, heißt es in den Akten. Zudem berichteten die behandelnden Ärzte immer wieder von fehlender Krankheitseinsicht und mangelnder Kooperationsbereitschaft.
Zuletzt hatte der zuständige Rentenversicherungsträger im Sommer letzten Jahres eine 24-wöchige Maßnahme bewilligt. Schon nach fünf Wochen brach der dreifache Vater auch diese Entwöhnungsbehandlung ab, allerdings nicht ohne weitere zwei Wochen später bereits den nächsten Antrag auf Kostenübernahme für eine solche Behandlung zu stellen.
Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden letztlich, dass durch die Bewilligung einer nochmaligen Drogenentwöhnungsbehandlung die Erwerbsfähigkeit des Antragsstellers nicht in nennenswertem Umfang verbessert werden könne. Bei Behandlungen für Drogenabhängige dürften zwar keine übertriebenen Anforderungen an die Erfolgsprognose gestellt werden, im Fall des Antragstellers sei ein erfolgreicher Verlauf aber sehr unwahrscheinlich. Dessen Gesamtverhalten zeige, ebenso wie der Entlassungsbericht der letzten eigenmächtig abgebrochenen Maßnahme, dass es an einer ehrlichen und tiefgreifenden Motivation fehle, eine erneute Entwöhnungsbehandlung nicht nur zu beginnen, sondern auch über 24 Wochen durchzuhalten.
(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,
1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2. bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. [...]
(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die [...]
5. sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2013
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online