18.10.2024
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Dokument-Nr. 10397

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Sozialgericht Wiesbaden Beschluss11.10.2010

SG Wiesbaden: ARGE muss Fahrtkosten zur Substi­tu­ti­o­ns­be­handlung übernehmenKostenübernahme zur Sicherstellung des menschen­würdigen Existenz­mi­nimums notwendig

Die Kosten, die einem Drogen­h­ab­hängigen für die Fahrten zu einer Substi­tu­ti­o­ns­therapie entstehen, muss die ARGE vorläufig – bis zur endgültigen Entscheidung des Haupt­sa­che­ver­fahrens - übernehmen. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte es die zuständige ARGE abgelehnt einer bei Limburg wohnenden Droge­n­ab­hängigen die Fahrtkosten zu erstatten, die für die tägliche Durchführung der Droge­n­er­satz­therapie anfielen. Die Antragstellerin musste täglich in eine Apotheke nach Limburg fahren um ein Medikament zur Drogen­sub­sti­tution in der Apotheke einzunehmen und einmal wöchentlich ihren behandelnden Arzt in Wiesbaden aufsuchen. Hierfür fielen monatlich Kosten in Höhe von 157,20 Euro an.

Sozialgericht bejaht Fahrtkosten besonderen, atypischen Bedarf

Das Sozialgericht Wiesbaden sah in den Kosten einen unabweisbaren, laufenden nicht nur einmaligen besonderen Bedarf, den die Behörde nach dem seit 3. Juni 2010 neu in Kraft getretenen § 21 Abs. 6 SGB II tragen muss. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gemäß der Urteile vom 9. Februar 2010 umgesetzt. Ein solcher besonderer Bedarf liege zwar nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen vor. In diesem Fall sei er aber zu bejahen. Die Antragstellerin könne die Fahrtkosten von 157,20 Euro monatlich nicht von ihren SGB II-Leistungen tragen und die Kosten auch nicht anderweitig decken. Die Kosten seien zur Sicherstellung des menschen­würdigen Existenz­mi­nimums notwendig. Sie fielen regelmäßig über einen längeren Zeitraum an und stellten einen besonderen/atypischen Bedarf dar. Denn bei der Bemessung des SGB II-Regelsatzes seien Fahrtkosten für eine notwendige Kranken­be­handlung nicht in diesem erheblichen Umfang berücksichtigt worden.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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