14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.
ergänzende Informationen

Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil11.12.2008

Krankenkasse muss Methadon-Behandlung nicht zahlenInkaufnahme einer Abhängigkeit führt zum Verlust des Versi­che­rungs­schutzes

Ein Heroin-Abhängiger, der eine Droge­n­ab­hän­gigkeit in der Regel bewusst in Kauf nimmt, genießt keinen Versi­che­rungs­schutz und kann nicht verlangen, dass die Kosten einer Methadon-Behandlung von der Kranken­ver­si­cherung bezahlt werden. Dies entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Im zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger, der früher als Krankenpfleger im Bereich der Anästhesie tätig war, die Kosten seiner Methadon-Behandlung von der Krankenversicherung ersetzt bekommen.

Krankenpfleger hätte sich über mögliche Abhängigkeit bewusst sein müssen

Die Richter des Landgerichts Nürnberg-Fürth entschieden jedoch, dass er darauf keinen Anspruch habe. Wer seine Abhängigkeit von Heroin bewusst in Kauf nehme, führe den Versi­che­rungsfall der möglichen späteren Methadon-Behandlung vorsätzlich herbei. In solchen Fällen müsse die Krankenkasse nicht zahlen. Es könne bei Sucht­krank­heiten zwar generell zweifelhaft sein, ob der Betroffene sich darüber im Klaren sei, dass er mit der Sucht eine Krankheit verursache, bei Heroin sei dies aber anders zu beurteilen. Die große Suchtgefahr bei Heroin sei allgemein bekannt, so dass der Kläger die Möglichkeit der Abhängigkeit in Kauf genommen habe. Insbesondere als ehemaliger Krankenpfleger habe er wissen müssen, dass eine Heroin­ab­hän­gigkeit bereits nach dreimaliger Einnahme entstehen kann.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8715

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI