14.11.2024
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Dokument-Nr. 20494

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Beschluss12.01.2015Landessozialgericht Baden-WürttembergL 5 KA 3675/14 ER-B
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss12.01.2015

Stuttgarter Kinder­wunsch­zentrum darf vorerst weiterarbeitenPatienten kann vorläufige Einstellung des Praxisbetriebs nicht zugemutet werden

Der Betreiber einer in Stuttgart ansässigen Kinder­wun­sch­praxis ist mit dem Begehren gescheitert, einem seit 2010 ebenfalls in der Landes­hauptstadt tätigen Konkurrenten den Betrieb seiner Praxis vorläufig untersagen zu lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Baden-Württemberg hervor. Die Richter verwiesen darauf, dass der Stuttgarter Gynäkologe die unerwünschte Konkurrenz bis zur endgültigen Entscheidung über die Zulassung der neuen Praxis dulden muss, da eine vorläufige Einstellung des Praxisbetriebs insbesondere den behandelten Patientinnen und Patienten nicht zugemutet werden kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich ein Stuttgarter Frauenarzt, der selbst Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen ist, gegen die von der Landes­ärz­te­kammer Baden-Württemberg 2010 erteilte Genehmigung für die Eröffnung eines neuen Kinder­wunsch­zentrums. Er erhob Widerspruch und stellte einen Eilantrag beim Sozialgericht. Der Gynäkologe begründete seine Rechtsmittel damit, dass neben den beiden bereits vorhandenen Kinder­wunsch­zentren eine weitere Praxis nicht benötigt werde. Auf dieser Grundlage sei für ihn ein wirtschaft­licher Praxisbetrieb nicht mehr möglich.

Betreiber des neuen Kinder­wunsch­zentrums kann vorübergehende Schließung der Praxis nicht zugemutet werden

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg überzeugte diese Argumentation jedoch nicht und der Stuttgarter Arzt unterlag mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch in zweiter Instanz. Dem Betreiber des neuen Kinder­wunsch­zentrums könne eine vorübergehende Schließung seiner Praxis nicht zugemutet werden, begründete das Landes­so­zi­al­gericht seinen Beschluss. Eine vorläufige Einstellung des Praxisbetriebs würde vor allem die Interessen der behandelten Patientinnen unangemessen beeinträchtigen. Außerdem führe sie zu erheblichen wirtschaft­lichen Nachteilen für den Betreiber, der die Unter­hal­tungs­kosten für eine nicht nutzbare Praxi­sein­richtung tragen und sämtliches Personal entlassen müsste. Gegenüber diesen Belangen müsse das Interesse des altein­ge­sessenen Arztes auf Schutz vor Konkurrenz zurücktreten.

Landes­ärz­te­kammer muss Bedarfsprüfung durchführen

Ob die neue Kinder­wun­sch­praxis auf Dauer betrieben werden kann, ist derzeit noch völlig offen. In einem gleich gelagerten Fall hat das Bundes­so­zi­al­gericht Ende 2013 entschieden, dass die Landes­ärz­te­kammer vor der Entscheidung über den Widerspruch des Konkurrenten, dessen Auslastung zu ermitteln und eine Bedarfsprüfung durchzuführen habe. Diese Prüfung steht in Stuttgart noch aus.

Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Erläuterungen

Gesetzliche Kranken­ver­si­cherung

§ 121 a SGB V – Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen

(1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) nur erbringen lassen durch

1. Vertragsärzte,

2. zugelassene medizinische Versor­gungs­zentren,

3. ermächtigte Ärzte,

4. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder

5. zugelassene Krankenhäuser,

denen die zuständige Behörde eine Genehmigung nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann, wenn sie nach Stimu­la­ti­o­ns­ver­fahren durchgeführt werden, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwan­ger­schaften mit drei oder mehr Embryonen besteht.

(2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1 genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt werden, wenn sie

1. über die für die Durchführung der Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten verfügen und nach wissen­schaftlich anerkannten Methoden arbeiten und

2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) bieten.

(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmigung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde unter Berück­sich­tigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den Erfordernissen einer bedarfs­ge­rechten, leistungs­fähigen und wirtschaft­lichen Durchführung von Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) am besten gerecht werden.

[...]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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