18.10.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil21.10.2011

Witze über den Papst rechtfertigen Kündigung und Sperre für Arbeits­lo­sengeldVertrau­ens­ver­hältnis zwischen Krankenpfleger und Arbeitgeber durch gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört

Ein Krankenpfleger, der in einem kirchlich getragenen Krankenhaus beschäftigt ist und im Internet unter einem Pseudonym diffamierende Texte über den Papst veröffentlicht, kann von seinem Arbeitgeber ohne eine vorherige Abmahnung gekündigt werden. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg und erklärte auch die - nach dem letztlich geschlossenen Aufhe­bungs­vertrag - verhängte 12 wöchige Sperre für den Erhalt von Arbeits­lo­sengeld für rechtmäßig.

Der langjährig im kirchlich getragenen Krankenhaus beschäftigte Krankenpfleger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende, von ihm selbst als Satire bezeichnete Texte veröffentlicht. Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhal­tens­be­dingte Kündigung angedroht, letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhe­bungs­vertrag geschlossen. Arbeitslosengeld wurde dem Kläger erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt.

LSG erklärt Sperrzeit für zulässig

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg erklärten die Sperrzeit für rechtmäßig und hoben mit ihrem Urteil die gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz auf.

Krankenpfleger verletzt durch eigenes Verhalten Loyali­täts­ob­lie­gen­heiten nachhaltig

Für den Abschluss des Aufhe­bungs­vertrags habe dem Kläger kein wichtiger Grund zur Seite gestanden, denn der Arbeitgeber hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen können. Der Kläger habe sich wegen seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäf­ti­gungs­be­triebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyali­täts­ob­lie­gen­heiten nachhaltig verletzt. Die Veröf­fent­lichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei. Einer vorherigen Abmahnung durch den Arbeitgeber habe es nicht bedurft, da das Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber durch sein gravierendes Fehlverhalten dauerhaft zerstört war.

§ 144 Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch [GB 3] - Ruhen bei Sperrzeit

Erläuterungen
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versi­che­rungs­widrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versi­che­rungs­widriges Verhalten liegt vor, wenn

1. der Arbeitslose das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gelöst oder durch ein arbeits­ver­trags­widriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeits­lo­sigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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