21.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Entscheidung13.12.2016

Provisionen sind beim Elterngeld zu berücksichtigenAuch nach neuer Rechtslage 2015 müssen Provi­si­ons­zah­lungen bei Eltern­geld­berechnungen mit einbezogen werden

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass regelmäßig gezahlte Provisionen beim Elterngeld auch nach der neuen Rechtslage 2015 zu berücksichtigen sind. Entge­gen­stehende Verwaltungs­vorschriften haben hieran nichts geändert. Das Bundes­elterngeld­gesetz verfolgt den Zweck, die Einkünfte (teilweise) zu ersetzen, die während des letzten wirtschaft­lichen Dauerzustands den Lebensstandard der Eltern­geld­berechtigten geprägt haben. Dazu gehören auch regelmäßig gezahlte Provisionen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 28-jährige Klägerin arbeitet als Marketing Managerin im Medienbereich. Neben einem monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000 Euro erhält sie regelmäßig quartalsweise Provisionen in wechselnder Höhe, im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes im Mai 2015 insgesamt ca. 6.800 Euro.

Eltern­geld­stelle berücksichtigt bei Berechnung des Elterngeldes nur Grundgehalt

Die beklagte Eltern­geld­stelle (Landes­kre­ditbank Baden-Württemberg) berücksichtigte bei der Eltern­geld­be­rechnung nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen und bewilligte Elterngeld in Höhe von monatlich rund 1.230 Euro. Die Provisionen seien nach den Lohnsteu­er­richt­linien nicht als "laufender Arbeitslohn", sondern als "sonstige Bezüge" anzusehen und damit für die Höhe des Elterngelds nicht maßgeblich.

Wirtschaftliche Verhältnisse der Klägerin sind auch durch regelmäßig gezahlte Provisionen geprägt

Das Sozialgericht Mannheim gab der Klägerin in erster Instanz der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte dazu, höheres Elterngeld unter Berück­sich­tigung der Provisionen zu zahlen. Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung. Neben dem monatlichen Grundgehalt prägen auch die regelmäßig gezahlten Provisionen die wirtschaft­lichen Verhältnisse der Klägerin im maßgeblichen Bemessungsjahr vor der Geburt, so das Gericht. Die Neufassung des Gesetzes zum 1. Januar 2015 stellt zwar darauf ab, dass Einnahmen nicht berücksichtigt werden, die im Lohnsteu­er­ab­zugs­ver­fahren nach den lohnsteu­er­lichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind und verweist auf die entsprechenden Verwal­tungs­an­wei­sungen in den Lohnsteu­er­richt­linien. Nur dort - und nicht im Eltern­geld­gesetz - ist parallel geändert worden, dass als "sonstige Bezüge" auch "Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge" gelten. Eine solche Verweisung auf Verwal­tungs­vor­schriften, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken, befand das Landes­so­zi­al­gericht. Die Regelung in den Lohnsteu­er­richt­linien über die viertel- oder halbjährlichen Zahlungen passt auch nicht zum Zweck des Gesetzes, bei der Eltern­geld­be­rechnung diejenigen Einkünfte zu berücksichtigen, die während des letzten wirtschaft­lichen Dauerzustands den Lebensstandard der Eltern­geld­be­rech­tigten geprägt haben.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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