18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil12.12.2019

Verletzung durch privat motivierten Angriff auf Arbeitsweg kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werdenArbeitsweg endet nach Abstellen des Verkehrsmittels und Durschreiten der Haustür

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht. Das Landes­so­zi­al­gericht verdeutlichte mit seiner Entscheidung, dass das Recht der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung nicht bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgelöst werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde.

Der bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versicherte Kläger des zugrunde liegenden Falls befand sich auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz. Nachdem er seinen Perso­nen­kraftwagen (Pkw) in der Hofeinfahrt geparkt hatte und diesen verlassen wollte, sprach er einen Radfahrer durch das geöffnete Seitenfenster an, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren und andere Verkehrs­teil­nehmer zu blockieren. Daraufhin gerieten beide aneinander, wobei der Radfahrer den Kläger, der sein Fahrzeug nun verlassen hatte, an den Schultern packte und mehrmals in Richtung der Fahrertür stieß. Zu Schlägen und Verletzungen kam es hierbei nicht. Der Radfahrer ließ zunächst von dem Kläger ab, kehrte jedoch zurück und drückte mit Gewalt dessen Haustür auf, die dieser bereits von innen fast verschlossen hatte. Er versetzte dem Kläger Fausthiebe und schlug mit einem Besenstiel auf sein Gesicht und seinen Körper. Hierdurch erlitt er multiple Verletzungen.

Kein Zusammenhang zwischen Streit und versicherter betrieblicher Tätigkeit

Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Es liege kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten betrieblichen Tätigkeit vor. Das Klageverfahren verlief für den Kläger erfolglos.

LSG: Arbeitsweg war bereits beendet

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg wies seine Berufung zurück. Die zu den Verletzungen führenden Einwirkungen durch die Schläge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als der Kläger die Haustür bereits durchschritten hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsweg bereits beendet. Ohnehin verwirklichte sich bei dem Angriff kein Risiko, das unter den Schutzzweck der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung fällt. Der Angriff des Radfahrers stand nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges des Klägers, sondern erfolgte aufgrund einer Zurechtweisung des Verhaltens im Straßenverkehr, also aus rein privaten Gründen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen und seinen Pkw in der Hoffeinfahrt abgestellt.

Rechtsgrundlage

Erläuterungen

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB VII)

Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusam­men­hän­genden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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