Die Klägerin hatte auf Anraten der Beklagten, einer ihr persönlich bekannten Anlagevermittlerin, Geld in eine Securenta-Beteiligung investiert. Hierbei handelt es sich im Kern um eine Unternehmensbeteiligung. Diese sog. stille Beteiligung ist mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden, unter Umständen kann sogar eine Nachschusspflicht entstehen. Diese Art der Kapitalanlage war für die Zwecke der Klägerin nicht geeignet, denn sie wünschte ausdrücklich eine sichere und rentable Geldanlage, die auch der Altersvorsorge dienen sollte.
Von den Besonderheiten der Anlageform erhielt die Klägerin erst Kenntnis, als sie in einer finanziellen Notlage auf die Geldanlage zurückgreifen wollte. Nachdem sich diese als nicht mehr werthaltig erwies und die Securenta Zahlungen verweigerte, verklagte sie die Anlagevermittlerin auf Schadensersatz.
Das Landgericht Zwickau gab ihr Recht und verurteilte die Beklagte dazu, der Klägerin ihre Investition in Höhe von insgesamt 5878,58 €, resultierend aus einer Einmalzahlung von 6300,- DM und monatlichen Raten zu je DM 150,-, zu erstatten, wobei die Klägerin der Beklagten die Unternehmensbeteiligung abzutreten hat.
Auch ohne ausdrückliche Absprache sei durch die Beratung ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin habe auf die vermeintliche besondere berufliche Sachkunde der Beklagten Wert gelegt und ersichtlich auf deren Auskünfte in den Gesprächen vertraut. Dies gehe über ein bloße Gefälligkeit hinaus.
Die Beklagte habe ihre Pflichten aus diesem Vertrag verletzt. Ihre Beratung sei fehlerhaft, weil sie u. a. über das Risiko des Totalverlustes und die Funktionsweise der Beteiligung nicht informiert habe. Nach der Lebenserfahrung könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin – so sie richtig informiert worden wäre - ihr Ersparnisse nicht auf diese Weise angelegt hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Zwickau vom 16.04.2007