21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 15080

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Landgericht Ulm Urteil11.01.2013

Auskunfts­anfrage einer Wirtschafts­datenbank ist unzulässige Wettbe­wer­bs­handlungVersenden eines Faxschreibens ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt unzumutbare Belästigung dar

Ein per Telefax an eine Gärtnerei versandtes Auskunfts­schreiben über Geschäft­s­umsätze des Unternehmens stellt eine unzulässige belästigende Wettbe­wer­bs­handlung dar. Dies entschied das Landgericht Ulm.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Gärtnerei im Oktober 2012 von der Wirtschafts­da­tenbank als Telefax ein zweiseitiges Schreiben erhalten, mit dem sie aufgefordert wurde, Auskunft zum Jahresumsatz 2011 und zur Umsatzerwartung für 2012 zu geben. Des Weiteren wurde nach der Umsatz­steu­e­ri­den­ti­fi­ka­ti­o­ns­nummer, der Zahl der Mitarbeiter und der Import-/Exportquote gefragt. Die Gärtnerei hatte zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit einer Kontaktaufnahme per Telefax erklärt. Die Wettbe­wer­bs­zentrale beanstandete die Datenabfrage per Telefax als unlautere belästigende geschäftliche Handlung.

Veröf­fent­lichung der Telefaxnummer im Telefonbuch kann Datenabfrage per Telefax nicht rechtfertigen

Das Landgericht Ulm schloss sich dieser Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale an und stellte fest, dass auch die Veröf­fent­lichung der Telefaxnummer im Telefonbuch oder anderen öffentlich zugänglichen Verzeichnissen die Datenabfrage per Telefax nicht rechtfertigen könne. Ebenso schloss sich das Gericht der Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale an, dass es sich bei dem Auskunfts­schreiben zur Datenerhebung um eine geschäftliche Handlung handele, die den Vorschriften über die belästigende Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterfalle. Das Gericht kommt letztlich zum Ergebnis, dass das Versenden eines Faxschreibens ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen von Unternehmen und Wirtschafts­da­tenbank eine unzumutbare Belästigung darstelle.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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