18.01.2025
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18.01.2025  
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Landgericht Trier Urteil24.03.2016

Ohne (tierische) Milch hergestellte Produkte dürfen nicht als "Käse" oder "Cheese" vermarktet werdenBezeichnung als Käse bleibt tierischen Milch­er­zeug­nissen vorbehalten

Das Landgericht Trier hat entschieden, dass Produkte, die nicht aus (tierischer) Milch hergestellt werden, nicht als "Käse" oder "Cheese" vermarktet werden dürfen.

Im zugrunde liegenden Streitfall untersagte das Landgericht Trier einem auf vegane und vegetarische Kost spezialisierten Betrieb aus der Eifel im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, einige ihrer Produkte unter der Bezeichnung "Käse" beziehungsweise "Cheese" zu vermarkten.

Inter­ne­t­auftritt aufgrund unzulässiger Produkt­be­zeichnung wettbe­wer­bs­widrig

Hierdurch werde gegen Europäisches Recht (EU-VO 1308/2013) verstoßen, nach der die Bezeichnung als Käse tierischen Milch­er­zeug­nissen vorbehalten sei. Der Inter­ne­t­auftritt der Verfü­gungs­be­klagten, in der die Produkte beworben würden, stelle sich deshalb als wettbewerbswidrig dar.

Erläuternde Zusätze in Produkt­be­schreibung beseitigen Wettbe­wer­bs­wid­rigkeit nicht

Der Umstand, dass durch erläuternde Zusätze in der näheren Produktbeschreibung klargestellt werde, dass es sich gerade nicht um Produkte tierischen Ursprungs handele, beseitige die Wettbe­wer­bs­wid­rigkeit nicht. Auch komme es auch nicht darauf an, ob die Gefahr bestehe, dass Verbraucher durch die Bezeichnung getäuscht würden.

Quelle: Landgericht Trier/ra-online

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