Dokument-Nr. 7453
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- NJW-RR 2001, 1470Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2001, Seite: 1470
Landgericht Trier Urteil05.06.2001
Hörschaden durch Karnevalsumzug - Zum Umfang der Haftung des VeranstaltersVeranstalter haftet nicht für Hörschaden durch abgefeuerte Weinbergskanonen
Veranstalter eines Karnevalsumzugs können nicht für alle denkbaren Risiken verantwortlich gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Trier hervor, das Schadensersatzansprüche eines Zuschauers wegen eines Hörschadens abgewiesen hat.
Im zugrundeliegenden Fall schaute sich ein Zuschauer, der am Straßenrand stand, einen Karnevalsumzug an. Eine Fußgruppe im Karnevalsumzug führte zwei Weinbergskanonen mit sich. Hieraus feuerte sie in regelmäßigen Abständen Böller- und Konfettischüsse ab. Der Zuschauer erlitt einen Hörschaden (Tinnitus) und verklagte den Veranstalter des Karnevalsumzugs.
Veranstalter hat die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Das Landgericht Trier wies die Klage ab. Dem Zuschauer stünden keine Schadensersatzansprüche zu, denn der Veranstalter habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
Böllerschüsse sind üblich
Es sei ihm nicht zur Last zu legen, dass er den Teilnehmern des Umzugs keine Anweisungen hinsichtlich des Gebrauchs der Weinbergskanonen erteilt habe. Die Richter meinten, dass es durchaus üblich sei, dass Kanonen zum Verschießen von Konfetti benutzt würden. Auch sei die Abgabe von Böllerschüssen üblich.
Jeder muss sich zunächst selbst schützen
Jeder Zuschauer könne und müsse sich zunächst in zumutbarer Weise selbst schützen. Es sei möglich, die von den Kanonen ausgehenden Gefahren zu erkennen und sich hierauf einzurichten. Schutz biete zum Beispiel das Zurücktreten vom Bordsteinrand.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2009
Quelle: ra-online (pt)
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