18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 145

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Landgericht München I Urteil24.08.2004

Hörschaden durch Salutschießen bei SchützenfestSalutschießen erlaubt - keine allgemeine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht zur Vermeidung von Lärmschäden

Das LG München I hat die Klage eines Elektronikers aus Kirchheim gegen den Schützenverein seiner Heimatgemeinde auf 25.000,- € Schmerzensgeld und Schadensersatz abgewiesen.

Der Kläger machte in 60 m Entfernung abgefeuerte Salutschüsse vom 10.05.2003 zu Ehren des örtlichen Schützenkönigs verantwortlich für einen Gehörschaden mit dauerhaftem Tinnitus. Er behauptete, der Schützenverein hätte pflichtwidrig keine Ausnah­me­ge­neh­migung gem. Art. 13 Abs. 2 Bayerisches Immis­si­ons­schutz­gesetz eingeholt. Eine derartige Genehmigung hätte nach Meinung des Klägers auch nicht erteilt werden dürfen. Ein Salutschießen in eng bebauten Wohngebieten verbiete sich grundsätzlich.

Das Gericht hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der fehlenden behördlichen Genehmigung des Salutschießens und dem vom Kläger behaupteten Gehörschaden verneint. Zwar habe der Schützenverein tatsächlich versäumt, eine Ausnah­me­ge­neh­migung nach Art. 13 Abs. 2 Bayerisches Immis­si­ons­schutz­gesetz für das Salutschießen zu beantragen. Diese Vorschrift diene auch dem Schutz des Einzelnen vor Schäden durch Schall.

Der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Kirchheim hatte dem Gericht jedoch hierzu erklärt, er habe seit seinem Amtsantritt zu etwa 150 Anlässen Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen an den beklagten Schützenverein erteilt, so auch in den vorangegangenen Jahren dreimal für ein Salutschießen vor der Haustüre des Schützenkönigs. Es habe nie Beschwerden aus der Bevölkerung gegeben. Er habe deshalb auch hier mit Rücksicht auf die örtlichen Gegebenheiten keine Bedenken gegen die Erteilung der Ausnah­me­ge­neh­migung. Im übrigen halte er sich an die Richtlinien des Bayerischen Staats­mi­nis­teriums für Umwelt, Gesundheit und Verbrau­cher­schutz, die auch schon im Mai 2003 gegolten hätten.

Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass nach der üblichen Praxis in der Gemeinde Kirchheim dem Schützenverein die Ausnah­me­ge­neh­migung für das Salutschießen erteilt worden wäre. Einen allgemeinen Grundsatz, dass in bebauten Wohngebieten Salutschießen generell nicht genehmigt werden könne, gebe es nicht. Den Verein treffe auch keine erhöhte Sorgfalts­pflicht bei der Standortwahl unter dem Gesichtspunkt der Störung durch Lärm. Die Verhal­tens­an­for­de­rungen für das Abhalten von Salutschießen seien abschließend im Bayerischen Immis­si­ons­schutz­gesetz geregelt. Eine darüber hinausgehende selbständige Verkehrs­si­che­rungs­pflicht zur Vermeidung von Lärmschäden hat das Gericht verneint.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 24.08.2004

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