21.11.2024
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Landgericht Trier Beschluss14.09.2015

Private Krankenkasse ist nicht Erstattung von Aufwendungen für in Luxemburg tätigen Heilpraktiker verpflichtetFür Erstattungs­fähigkeit der Leistungen ist allein formelle Inhaberschaft der Erlaubnis entscheidend

Das Landgericht Trier hat entschieden, dass in Deutschland privat Kranken­ver­si­cherte keinen Anspruch gegen ihre Kranken­ver­si­cherung auf Erstattung von Aufwendungen an einen im Ausland tätigen Heilpraktiker haben, sofern dieser keine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilprak­ti­ker­gesetz innehat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte einen in Luxemburg tätigen Chiropraktiker mit chiro­prak­tischen Leistungen beauftragt, der in Frankreich einen Doktor der Chiropraktik erworben hatte. Eine Erlaubnis nach dem deutschen Heilprak­ti­ker­gesetz besaß er nicht. Die Versi­che­rungs­be­din­gungen der Beklagten sahen vor, dass nur Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilprak­ti­ker­ge­setzes in Anspruch genommen werden dürfen.

Entscheidend ist tatsächlicher Besitz der Erlaubnis nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz

Das Landgericht Trier verwies in seiner Entscheidung darauf, dass Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilprak­ti­ker­ge­setzes aber nur solche sind, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilprak­ti­ker­gesetz besitzen. Nicht maßgeblich sei, ob der als Heilpraktiker Tätige die Voraussetzungen zum Erhalt der Erlaubnis besitzen würde, es komme für die Erstat­tungs­fä­higkeit der Leistungen alleine auf die formelle Inhaberschaft der Erlaubnis an.

Quelle: Landgericht Trier/ra-online

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