Dokument-Nr. 14807
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- NJW-RR 2013, 380Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 380
- NZV 2013, 303Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 303
- Amtsgericht Nürtingen, Urteil12.04.2012, 17 C 2298/11
Landgericht Stuttgart Urteil07.11.2012
Ausgleichsanspruch wegen Flugverspätung nach der Fluggastrechteverordnung auch für Kleinkinder16 Monate altes Kind buchte und bezahlte den Flug
Der Ausgleichanspruch nach der Fluggastrechteverordnung im Falle einer Flugverspätung steht auch Minderjährigen zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Buchungsbestätigung vorliegt und sie nicht kostenlos reisten. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall erreichte eine Familie mit drei stündiger Verspätung ihr Reiseziel auf Palma de Mallorca. Sie verlangten aufgrund dessen vom Flugunternehmen Ausgleichszahlungen. Neben den Eltern klagte auch die 16 Monate alte Tochter. Das Amtsgericht Nürtingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Flugunternehmens.
Anspruch auf Ausgleichzahlungen bestand
Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 € nach Art. 7 Abs. 1 a) der Fluggastrechteverordnung bestanden habe. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs haben Fluggäste auch dann einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen, wenn es nicht zu einer Annullierung des Fluges, sondern nur zu einer Flugverspätung kommt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07). Dieser Rechtsprechung schloss sich das Landgericht an.
Minderjährigem Kind stand ebenfalls Ausgleichsanspruch zu
Nach Auffassung des Landgerichts habe auch dem minderjährigen Kind der Ausgleichanspruch zugestanden. Denn es habe über eine Buchungsbestätigung verfügt und sei nicht kostenlos gereist. Zudem habe es keine Rolle gespielt, ob das Kind einen eigenen Sitzplatz hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2013
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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