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Dokument-Nr. 14807

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Urteil07.11.2012Landgericht Stuttgart13 S 95/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 380Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 380
  • NZV 2013, 303Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 303
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürtingen, Urteil12.04.2012, 17 C 2298/11
ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil07.11.2012

Ausgleichs­an­spruch wegen Flugverspätung nach der Fluggast­rechte­ver­ordnung auch für Kleinkinder16 Monate altes Kind buchte und bezahlte den Flug

Der Ausgleich­an­spruch nach der Fluggast­rechte­ver­ordnung im Falle einer Flugverspätung steht auch Minderjährigen zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Buchungs­be­stä­tigung vorliegt und sie nicht kostenlos reisten. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall erreichte eine Familie mit drei stündiger Verspätung ihr Reiseziel auf Palma de Mallorca. Sie verlangten aufgrund dessen vom Flugunternehmen Ausgleichs­zah­lungen. Neben den Eltern klagte auch die 16 Monate alte Tochter. Das Amtsgericht Nürtingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Flugun­ter­nehmens.

Anspruch auf Ausgleich­zah­lungen bestand

Das Landgericht Stuttgart stellte fest, dass ein Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen in Höhe von 250 € nach Art. 7 Abs. 1 a) der Fluggastrechteverordnung bestanden habe. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs haben Fluggäste auch dann einen Anspruch auf Ausgleich­zah­lungen, wenn es nicht zu einer Annullierung des Fluges, sondern nur zu einer Flugverspätung kommt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.11.2009 - C-402/07 und C-432/07). Dieser Rechtsprechung schloss sich das Landgericht an.

Minderjährigem Kind stand ebenfalls Ausgleichs­an­spruch zu

Nach Auffassung des Landgerichts habe auch dem minderjährigen Kind der Ausgleich­an­spruch zugestanden. Denn es habe über eine Buchungs­be­stä­tigung verfügt und sei nicht kostenlos gereist. Zudem habe es keine Rolle gespielt, ob das Kind einen eigenen Sitzplatz hatte.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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