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Landgericht Stuttgart Urteil13.03.2019

Miet­preis­begrenzungs­verordnung Baden-Württemberg wegen fehlender Veröf­fent­lichung der Begründung unwirksamHerausgabe der fraglichen Begründung auf Anfrage nicht ausreichend

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass die baden-württem­ber­gische Miet­preis­begrenzungs­verordnung formell unwirksam ist, da es an einer notwendigen Veröf­fent­lichung der Begründung fehlt.

Die Landesregierung hatte am 29. September 2015 die Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung Baden-Württemberg erlassen. Die Landesregierung wurde auf Grundlage der bundes­ge­setz­lichen Mietpreisbremse des § 556 d BGB zum Erlass der Verordnung ermächtigt. Die Landes­ver­ordnung legt in Baden-Württemberg Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt fest, in denen die Miete zu Beginn des Mietver­hält­nisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf.

Bisherige Praxis des Landes genüge Anforderungen an eine Veröf­fent­lichung nicht

Das Land Baden-Württemberg war dem Rechtsstreit im Berufungs­ver­fahren als Streithelfer beigetreten. Das Land vertrat die Auffassung, dass die Begründung zur Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung der Öffentlichkeit ausreichend zugänglich gemacht worden sei. Dem folgte das Landgericht Stuttgart nicht. Insbesondere reiche es nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass die fragliche Begründung auf Anfrage herausgegeben wurde.

Begründung der Verordnung dient auch Grund­rechts­schutz der Vermieter

Eine Veröffentlichung der Begründung der Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung sei laut Landgericht erforderlich, um die Entscheidung der Landesregierung nachvollziehbar zu machen, weshalb die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet gelten solle. Die Begründung der Verordnung diene zudem dem Grund­rechts­schutz der Vermieter. Diese seien durch die Mietpreisbremse in der ökonomischen Nutzung ihres Eigentums eingeschränkt. Betroffene Vermieter seien ohne Zugriff auf die vollständige Begründung aber nicht im Stande, ihre Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die Erfolgs­aus­sichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen. Spiegelbildlich seien auch die zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verordnung berufenen Zivilgerichte nur dann in der Lage, über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu befinden, wenn ihnen die Parteien den nötigen Prozessstoff vortragen können.

Mieterin des vorliegenden Rechtsstreits kann sich nicht auf Mietpreisbremse berufen

Unmittelbare Folge des Urteils ist, dass sich die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits auf die Mietpreisbremse nicht berufen kann. Sofern weitere Gerichte der Auffassung des Landgerichts folgen, sind von der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart sämtliche Mietver­hältnisse im Land betroffen, die in einem Gebiet liegen, in dem die Mietpreisbremse des § 556 d BGB nach der aktuellen Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung des Landes Anwendung findet.

Quelle: Landgericht Stuttgart/ra-online (pm)

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