Dokument-Nr. 16364
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- NJW-RR 2005, 1340Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1340
- NJW-RR 2006, 1008Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 1008
Landgericht Siegen Urteil14.07.2005
Katzenhalter haftet nicht für getötete BrieftaubeBrieftaubenzüchter konnte Schadensverursachung durch Katzenhalter nicht nachweisen
Kann ein Brieftaubenzüchter nicht nachweisen, dass der Kater eines Nachbarn für den Tod einer seiner Brieftauben verantwortlich ist, steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Katzenhalter zu. Dies hat das Landgericht Siegen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Brieftaubenzüchter klagte gegen einen benachbarten Katzenhalter auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 36.000 €. Hintergrund dessen war, dass der Brieftaubenzüchter behauptete, dass der Kater des Nachbarn auf die auf dem Grundstück des Brieftaubenzüchters stehende Voliere gesprungen sei. Dabei seien die darin befindlichen Tauben erschreckt worden, so dass sie anfingen panisch umherzufliegen. Eine besonders prämierte Taube soll aufgrund ihres panischen Flugzwangs gegen das Volierendach gestoßen sein und sich dabei einen tödlichen Genickbruch zugezogen haben.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Landgericht Siegen entschied gegen den Brieftaubenzüchter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 833 BGB zugestanden. Denn er habe nicht den Nachweis erbringen können, dass der Kater des Nachbarn in dem Zwischenfall verwickelt bzw. für den Tod der Taube verantwortlich war.
Zweifel an der richtigen Identifizierung des Katers bestand
Das Landgericht hielt es für zweifelhaft, dass der Brieftaubenzüchter den Kater des Nachbarn zweifelsfrei habe identifizieren können. Denn nach seiner eigenen Sachverhaltsschilderung sei der Kater schnell davon geflitzt. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass der Brieftaubenzüchter angesichts des schon mehrmaligen Besuchs des Katers unter Umständen voreingenommen war. Er habe daher vielleicht nur geglaubt, dass es der Kater des Nachbarn war. Weiterhin seien in der Nachbarschaft weitere Katzen, die Ähnlichkeiten zum Kater des Beklagten aufwiesen, herumgestreunt. Daher habe der Vorfall auch von einem anderen Tier verursacht sein können.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2013
Quelle: Landgericht Siegen, ra-online (vt/rb)
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