21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16364

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Urteil14.07.2005Landgericht Siegen5 O 31/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2005, 1340Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1340
  • NJW-RR 2006, 1008Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 1008
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ergänzende Informationen

Landgericht Siegen Urteil14.07.2005

Katzenhalter haftet nicht für getötete BrieftaubeBrief­tau­ben­züchter konnte Schadens­verursachung durch Katzenhalter nicht nachweisen

Kann ein Brief­tau­ben­züchter nicht nachweisen, dass der Kater eines Nachbarn für den Tod einer seiner Brieftauben verantwortlich ist, steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Katzenhalter zu. Dies hat das Landgericht Siegen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Brief­tau­ben­züchter klagte gegen einen benachbarten Katzenhalter auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 36.000 €. Hintergrund dessen war, dass der Brief­tau­ben­züchter behauptete, dass der Kater des Nachbarn auf die auf dem Grundstück des Brief­tau­ben­züchters stehende Voliere gesprungen sei. Dabei seien die darin befindlichen Tauben erschreckt worden, so dass sie anfingen panisch umherzufliegen. Eine besonders prämierte Taube soll aufgrund ihres panischen Flugzwangs gegen das Volierendach gestoßen sein und sich dabei einen tödlichen Genickbruch zugezogen haben.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Landgericht Siegen entschied gegen den Brief­tau­ben­züchter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 833 BGB zugestanden. Denn er habe nicht den Nachweis erbringen können, dass der Kater des Nachbarn in dem Zwischenfall verwickelt bzw. für den Tod der Taube verantwortlich war.

Zweifel an der richtigen Identifizierung des Katers bestand

Das Landgericht hielt es für zweifelhaft, dass der Brief­tau­ben­züchter den Kater des Nachbarn zweifelsfrei habe identifizieren können. Denn nach seiner eigenen Sachver­halts­schil­derung sei der Kater schnell davon geflitzt. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass der Brief­tau­ben­züchter angesichts des schon mehrmaligen Besuchs des Katers unter Umständen voreingenommen war. Er habe daher vielleicht nur geglaubt, dass es der Kater des Nachbarn war. Weiterhin seien in der Nachbarschaft weitere Katzen, die Ähnlichkeiten zum Kater des Beklagten aufwiesen, herumgestreunt. Daher habe der Vorfall auch von einem anderen Tier verursacht sein können.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Weltkatzentag 2013"

Quelle: Landgericht Siegen, ra-online (vt/rb)

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