Landgericht Saarbrücken Urteil07.06.2013
Verkehrsunfall aufgrund Blinkfehlers des Vorfahrtsberechtigten begründet 20 prozentiges MitverschuldenFalsches Blinksignal schafft zusätzliche Gefahr eines Unfalls
Setzt ein Vorfahrtberechtigter ein falsches Blinksignal und erweckt er damit bei einem Wartepflichtigen den Eindruck auf die Vorfahrtstraße einbiegen zu können, so ist dem Vorfahrtsberechtigten aufgrund des dadurch entstehenden Verkehrsunfalls ein 20 prozentiges Mitverschulden anzulasten. Denn durch den Blinkfehler hat er eine zusätzliche Gefahr für einen Unfall geschaffen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 wollte eine Autofahrerin auf eine Vorfahrtstraße einbiegen. Da sich von links jedoch ein PKW näherte, wartete die Autofahrerin zunächst ab. Nachdem die Fahrerin des PKW den Blinker nach rechts betätigte, meinte die Autofahrerin sie könne gefahrlos nach links in die Vorfahrtsstraße einbiegen. Die Fahrerin des PKW hatte den Blinker hingegen irrtümlich nach rechts gesetzt und setzte daher ihre Fahrt auf der Vorfahrtstraße weiter. Es kam somit zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen. Nachfolgend bestand Streit über die Zahlung von Schadenersatz, der schließlich vor Gericht ausgetragen wurde.
Wartepflichtige Autofahrerin haftete auf Schadenersatz
Das Landgericht Saarbrücken entschied zunächst, dass die wartepflichtige Autofahrerin aufgrund der Vorfahrtverletzung (§ 8 StVO) den Unfall verursacht habe und daher schadenersatzpflichtig gewesen sei. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass ein einmaliges Blinken des Vorfahrtberechtigten keinen ausreichenden Vertrauenstatbestand für den Wartepflichtigen dahingehend begründe, er könne gefahrlos in die Vorfahrtstraße einbiegen.
Vorfahrtberechtigte PKW-Fahrerin trug 20 prozentiges Mitverschulden an Verkehrsunfall
Jedoch sei nach Ansicht des Landgerichts zu beachten gewesen, dass ein Vorfahrtsberechtigter aufgrund des Setzens eines falschen Blinksignals damit rechnen müsse, dass der Wartepflichtige auf die Richtigkeit des Blinksignals vertraut. Wolle der Vorfahrtsberechtigte daher von seiner angekündigten Fahrtrichtung Abstand nehmen, so müsse er zur Vermeidung einer Gefährdung grundsätzlich unter genauer Beobachtung des wartepflichtigen Verkehrs besonders vorsichtig an die Einmündung heranfahren und notfalls eine Verständigung mit dem wartepflichtigen Fahrer herbeiführen oder gegebenenfalls anhalten. Die durch das falsche Blinken geschaffene zusätzliche Gefahr habe sich im vorliegenden Unfall realisiert und daher ein Mitverschuldenanteil der PKW-Fahrerin von 20 % gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2014
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)