21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Saarbrücken Urteil07.06.2013

Verkehrsunfall aufgrund Blinkfehlers des Vor­fahrts­berechtigten begründet 20 prozentiges MitverschuldenFalsches Blinksignal schafft zusätzliche Gefahr eines Unfalls

Setzt ein Vor­fahrt­berechtigter ein falsches Blinksignal und erweckt er damit bei einem Warte­pflichtigen den Eindruck auf die Vorfahrtstraße einbiegen zu können, so ist dem Vor­fahrts­berechtigten aufgrund des dadurch entstehenden Verkehrsunfalls ein 20 prozentiges Mitverschulden anzulasten. Denn durch den Blinkfehler hat er eine zusätzliche Gefahr für einen Unfall geschaffen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2010 wollte eine Autofahrerin auf eine Vorfahrtstraße einbiegen. Da sich von links jedoch ein PKW näherte, wartete die Autofahrerin zunächst ab. Nachdem die Fahrerin des PKW den Blinker nach rechts betätigte, meinte die Autofahrerin sie könne gefahrlos nach links in die Vorfahrtsstraße einbiegen. Die Fahrerin des PKW hatte den Blinker hingegen irrtümlich nach rechts gesetzt und setzte daher ihre Fahrt auf der Vorfahrtstraße weiter. Es kam somit zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen. Nachfolgend bestand Streit über die Zahlung von Schadenersatz, der schließlich vor Gericht ausgetragen wurde.

Wartepflichtige Autofahrerin haftete auf Schadenersatz

Das Landgericht Saarbrücken entschied zunächst, dass die wartepflichtige Autofahrerin aufgrund der Vorfahrt­ver­letzung (§ 8 StVO) den Unfall verursacht habe und daher schaden­er­satz­pflichtig gewesen sei. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass ein einmaliges Blinken des Vorfahrt­be­rech­tigten keinen ausreichenden Vertrau­en­s­tat­bestand für den Warte­pflichtigen dahingehend begründe, er könne gefahrlos in die Vorfahrtstraße einbiegen.

Vorfahrt­be­rechtigte PKW-Fahrerin trug 20 prozentiges Mitverschulden an Verkehrsunfall

Jedoch sei nach Ansicht des Landgerichts zu beachten gewesen, dass ein Vorfahrts­be­rech­tigter aufgrund des Setzens eines falschen Blinksignals damit rechnen müsse, dass der Wartepflichtige auf die Richtigkeit des Blinksignals vertraut. Wolle der Vorfahrts­be­rechtigte daher von seiner angekündigten Fahrtrichtung Abstand nehmen, so müsse er zur Vermeidung einer Gefährdung grundsätzlich unter genauer Beobachtung des warte­pflichtigen Verkehrs besonders vorsichtig an die Einmündung heranfahren und notfalls eine Verständigung mit dem warte­pflichtigen Fahrer herbeiführen oder gegebenenfalls anhalten. Die durch das falsche Blinken geschaffene zusätzliche Gefahr habe sich im vorliegenden Unfall realisiert und daher ein Mitver­schul­de­n­anteil der PKW-Fahrerin von 20 % gerechtfertigt.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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