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- NJW-RR 2016, 475Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 475
- NZV 2016, 373Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 373
- VersR 2016, 1457Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 1457
- Amtsgericht St. Ingbert, Urteil29.12.2014, 9 C 49/14 (10)
Landgericht Saarbrücken Urteil03.07.2015
Eingeholtes Schadensgutachten muss gegnerischer Haftpflichtversicherung zur Prüfung günstigerer Verwertungsmöglichkeit eines Unfallfahrzeugs vorgelegt werdenVerzögerte Vorlage kann Verstoß gegen Schadensminderungspflicht darstellen
Holt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für sein beschädigtes Fahrzeug ein Schadensgutachten ein, so ist er grundsätzlich im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadensminderung gemäß § 254 BGB verpflichtet, das Gutachten der gegnerischen Haftpflichtversicherung zeitnah vorzulegen. Diese wird dadurch in die Lage versetzt, das Vorliegen von günstigeren Verwertungsmöglichkeiten zu prüfen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam nach es einem Verkehrsunfall im Oktober 2013 zu einem Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Die Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung war nicht strittig. Jedoch warf die Versicherung dem Kläger vor, zu spät ein vom Geschädigten eingeholtes Schadensgutachten weitergeleitet zu haben und dadurch vereitelt zu haben, das Vorliegen einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit prüfen zu können. Der Geschädigte hatte nämlich einen Tag bevor die Haftpflichtversicherung das Schadensgutachten erhielt, das Fahrzeug verkauft. Nachdem sich das Amtsgericht St. Ingbert mit dem Fall beschäftigt hatte, musste das Landgericht Saarbrücken eine Entscheidung treffen.
Keine Verzögerung der Weiterleitung eines eingeholten Schadensgutachtens
Das Landgericht Saarbrücken führte zum Fall aus, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zwar jederzeit und unabhängig davon verkaufen dürfe, ob er zuvor ein Schadensgutachten eingeholt und der Schädigerseite vorgelegt habe. Habe er jedoch ein Schadensgutachten eingeholt, so dürfe er der Schädigerseite die Möglichkeit zum Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit grundsätzlich nicht dadurch unmöglich machen, dass er die Weiterleitung des Gutachtens verzögert. Es sei nämlich üblich, dass die Haftpflichtversicherung auf der Grundlage des Schadensgutachtens selbst Restwertangebote einholt und diese dem Geschädigten nachweist. Dies geschehe in einer Vielzahl von Fällen binnen weniger Tage. Die Versicherung habe daher ein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse, zur Geringhaltung des Schadens die für die Einholung von Restwertangeboten erforderlichen Informationen über Einzelheiten des verunfallten Fahrzeugs und des Schadens zu erlangen.
Weiterleitung im Regelfall für Geschädigten nicht unzumutbar
Die Weiterleitung des Schadensgutachtens sei nach Ansicht des Landgerichts für den Geschädigten im Regelfall auch zumutbar. Ein etwaiges Interesse, nicht mit günstigeren Verwertungsangeboten konfrontiert zu werden, verdiene keinen rechtlichen Schutz. Der Geschädigte müsse eine ihm unterbreitete und zumutbare günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrnehmen. Eine Weiterleitung sei auch nicht deshalb unzumutbar, weil der Geschädigte sonst die Urheberrechte des Sachverständigen verletzen würde. Eine Weiterleitung könne aber unzumutbar sein, wenn das Gutachten nach seinem Inhalt dem Zweck der eigenen Rechtsverfolgung zuwiderlaufen würde.
Kein Verstoß gegen Schadensminderungspflicht
Dem Geschädigten sei kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, so das Landgericht. Denn er habe die Weiterleitung des Gutachtens nicht in unangemessener Weise verzögert. Es sei zu beachten, dass er berechtigt sei, das Gutachten vor einer Weiterleitung eingehend zu prüfen und sich dazu auch anwaltlicher Hilfe bedienen dürfe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2017
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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