03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24727

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Urteil03.07.2015Landgericht Saarbrücken13 S 26/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 475Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 475
  • NZV 2016, 373Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 373
  • VersR 2016, 1457Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 1457
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht St. Ingbert, Urteil29.12.2014, 9 C 49/14 (10)
ergänzende Informationen

Landgericht Saarbrücken Urteil03.07.2015

Eingeholtes Schadens­gut­achten muss gegnerischer Haft­pflicht­versicherung zur Prüfung günstigerer Ver­wertungs­möglich­keit eines Unfallfahrzeugs vorgelegt werdenVerzögerte Vorlage kann Verstoß gegen Schadens­minderungs­pflicht darstellen

Holt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für sein beschädigtes Fahrzeug ein Schadens­gut­achten ein, so ist er grundsätzlich im Rahmen seiner Obliegenheit zur Schadens­min­derung gemäß § 254 BGB verpflichtet, das Gutachten der gegnerischen Haft­pflicht­versicherung zeitnah vorzulegen. Diese wird dadurch in die Lage versetzt, das Vorliegen von günstigeren Ver­wertungs­möglich­keiten zu prüfen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam nach es einem Verkehrsunfall im Oktober 2013 zu einem Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Die Einstands­pflicht der beklagten Haftpflicht­ver­si­cherung war nicht strittig. Jedoch warf die Versicherung dem Kläger vor, zu spät ein vom Geschädigten eingeholtes Schadensgutachten weitergeleitet zu haben und dadurch vereitelt zu haben, das Vorliegen einer günstigeren Verwer­tungs­mög­lichkeit prüfen zu können. Der Geschädigte hatte nämlich einen Tag bevor die Haftpflicht­ver­si­cherung das Schadens­gut­achten erhielt, das Fahrzeug verkauft. Nachdem sich das Amtsgericht St. Ingbert mit dem Fall beschäftigt hatte, musste das Landgericht Saarbrücken eine Entscheidung treffen.

Keine Verzögerung der Weiterleitung eines eingeholten Schadens­gut­achtens

Das Landgericht Saarbrücken führte zum Fall aus, dass der Geschädigte sein Fahrzeug zwar jederzeit und unabhängig davon verkaufen dürfe, ob er zuvor ein Schadens­gut­achten eingeholt und der Schädigerseite vorgelegt habe. Habe er jedoch ein Schadens­gut­achten eingeholt, so dürfe er der Schädigerseite die Möglichkeit zum Nachweis einer günstigeren Verwer­tungs­mög­lichkeit grundsätzlich nicht dadurch unmöglich machen, dass er die Weiterleitung des Gutachtens verzögert. Es sei nämlich üblich, dass die Haftpflicht­ver­si­cherung auf der Grundlage des Schadens­gut­achtens selbst Restwert­an­gebote einholt und diese dem Geschädigten nachweist. Dies geschehe in einer Vielzahl von Fällen binnen weniger Tage. Die Versicherung habe daher ein grundsätzlich anerken­nens­wertes Interesse, zur Geringhaltung des Schadens die für die Einholung von Restwert­an­geboten erforderlichen Informationen über Einzelheiten des verunfallten Fahrzeugs und des Schadens zu erlangen.

Weiterleitung im Regelfall für Geschädigten nicht unzumutbar

Die Weiterleitung des Schadens­gut­achtens sei nach Ansicht des Landgerichts für den Geschädigten im Regelfall auch zumutbar. Ein etwaiges Interesse, nicht mit günstigeren Verwer­tungs­an­geboten konfrontiert zu werden, verdiene keinen rechtlichen Schutz. Der Geschädigte müsse eine ihm unterbreitete und zumutbare günstigere Verwer­tungs­mög­lichkeit wahrnehmen. Eine Weiterleitung sei auch nicht deshalb unzumutbar, weil der Geschädigte sonst die Urheberrechte des Sachver­ständigen verletzen würde. Eine Weiterleitung könne aber unzumutbar sein, wenn das Gutachten nach seinem Inhalt dem Zweck der eigenen Rechts­ver­folgung zuwiderlaufen würde.

Kein Verstoß gegen Schadens­min­de­rungs­pflicht

Dem Geschädigten sei kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, so das Landgericht. Denn er habe die Weiterleitung des Gutachtens nicht in unangemessener Weise verzögert. Es sei zu beachten, dass er berechtigt sei, das Gutachten vor einer Weiterleitung eingehend zu prüfen und sich dazu auch anwaltlicher Hilfe bedienen dürfe.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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