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Dokument-Nr. 32693

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Urteil30.09.2022Landgericht Rostock1 O 51/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2023, 30Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 30
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Rostock Urteil30.09.2022

Unwirksame Klausel zur Befugnis zum Ausschluss des Mitreisenden bei positiven Corona-Test des ReisendenVorliegen einer unangemessenen Benachteiligung

Gewährt eine Klausel in einem Reisevertrag der Reise­ver­an­stalterin die Befugnis, einen Mitreisenden von der Reise auszuschließen, wenn der Reisende positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, so ist diese Klausel unwirksam. Zum einen liegt eine unangemessene Benachteiligung vor. Zum anderen ist die Klausel intransparent. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich und seine Familie eine Kreuzfahrtreise von Kiel über Göteborg, Visby, Stockholm und wieder zurück nach Kiel. Die Kreuzfahrt sollte im Oktober 2021 stattfinden. Die Familie trat wie geplant die Reise an, jedoch wurde gleich am ersten Tag der Sohn positiv auf das Corona-Virus getestet. Gemäß den Reise­be­din­gungen wurde nicht nur der Sohn von der Reise ausgeschlossen, sondern die gesamte Familie. Die einschlägige Klausel lautete: "Im Fall eines positiven Testergebnisses behält sich [die Reise­ver­an­stalterin] das Recht vor, auch die Mitreisenden des positiv getesteten Gastes von der Kreuzfahrt auszuschließen". Der Familienvater hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von über 7.000 €.

Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises

Das Landgericht Rostock entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu. Der Ausschluss sämtlicher Reisenden sei unzulässig gewesen. Die entsprechende Klausel in den Reise­be­din­gungen sei unwirksam.

Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung

Die Unwirksamkeit ergebe sich aus Sicht des Landgerichts zum einen aus einer unangemessenen Benachteiligung. Zwar könne eine Gefahr dahingehend bestehen, dass Mitreisende zwar negativ sind, aber sich bereits infiziert haben. Diese Gefahr bestehe aber nicht stets. Eine solche Gefahr könne bestehen, wenn der Reisende mit dem Mitreisende vor Reiseantritt in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, mit ihm zusammen angereist ist oder sonst wie ein Kontakt­ver­hältnis bestanden hat, die eine Infektion möglich macht. Denkbar wäre aber auch, dass sich der Reisende mit dem Mitreisendem erst an Bord trifft und vorher daher kein Infek­ti­o­ns­risiko bestand.

Unwirksamkeit wegen Unbestimmtheit der Klausel

Zum anderen sei die Klausel nach Auffassung des Landgerichts wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Denn es fehlen jegliche Maßgaben, wie die Beklagte ihre Befugnis zum Ausschluss der Mitreisenden auszuüben hat. Dem Reisenden sei es nicht möglich abzuschätzen, welche Umstände die Beklagte heranzieht, um einen Ausschluss zu verfügen.

Quelle: Landgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2023, 30/rb)

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