Dokument-Nr. 24891
Permalink https://urteile.news/
- VersR 2016, 1056Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 1056
Landgericht Regensburg Urteil19.11.2015
Schmerzensgeld von 400.000 Euro aufgrund durch Behandlungsfehler verursachte Querschnittslähmung ab 5. BrustwirbelkörperDurch Narkotisierung unmöglich gemachte Kontrolle einer vorhersehbaren Nervverletzung stellt einfachen Befunderhebungsfehler dar
Einer Patientin kann ein Schmerzensgeld von 400.000 Euro zu stehen, wenn es aufgrund eines Behandlungsfehlers während einer Operation zu einer Querschnittslähmung ab dem 5. Brustwirbelkörper kommt. Wird durch die Narkotisierung eine vorhersehbare Kontrolle einer nicht ausschließbaren Nervverletzung unmöglich gemacht, liegt ein einfacher Befunderhebungsfehler vor. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 kam es während einer Operation an einer 12-jährigen Patientin zur Behebung einer sehr starken Rückenverkrümmung zu einer Verletzung eines nervversorgenden Blutgefäßes. Da die Patientin zur Schmerzlinderung vor der Operation stark narkotisiert wurde, wurde die Nervverletzung nicht entdeckt und es kam daher zum Absterben des Nervs. Die Patientin ist seitdem ab dem 5. Brustwirbelkörper querschnittsgelähmt. Sie klagte aufgrund dessen gegen das Krankenhaus und den operierenden Arzt auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zu. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin voraussehbar bis zu ihrem Lebensende an einen Rollstuhl gefesselt und auf fremde Hilfe angewiesen sei. Sie werde nicht in der Lage sein, selbständig ihre Notdurft zu verrichten. Der Mastdarm und die Blase lassen sich nicht kontrollieren. Die Klägerin leide unter Depressionen und ihre berufliche und private Zukunft sei ungewiss. Zudem bestehe eine erhöhte Infektanfälligkeit.
Vorliegen eines einfachen Befunderhebungsfehlers
Nach Auffassung des Landgerichts liege ein einfacher Befunderhebungsfehler gemäß § 650 h Abs. 5 Satz 2 BGB vor. Dieser liege darin, dass der operierende Arzt trotz des erkennbaren Risikos einer während der Operation auftretenden Nervschädigung vor der Operation die Klägerin so stark betäubte, dass die sich während der Operation als notwendig herausstellende Kontrolle einer Nervschädigung durch Aufwachtest oder Neuromonitoring nicht möglich gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2017
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24891
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.