15.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Urteil11.11.2016

Querschnitts­lähmung nach HWS-Operation: Unzureichende Befunde und fehlerhafte Opera­ti­o­ns­methode begründen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 400.000 EuroMedizinisches Sachver­ständigen­gutachten belegt grob fehlerhafte Behandlung

Erleidet eine Patientin nach einer grob behandlungs­fehlerhaften Operation ihrer Halswirbelsäule eine Querschnitts­lähmung, kann ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro zustehen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute 57 Jahre alte Klägerin aus Oberhausen, von Beruf Kranken­schwester, litt über Jahre hinweg unter Rückenschmerzen, vorwiegend im Bereich der Lenden­wir­belsäule. Ende des Jahres 2008 ließ sie sich im beklagten Krankenhaus in Wickede untersuchen. Dort empfahl man eine operative Behandlung im Bereich der Halswirbelsäule durch die Implantation einer Bandschei­ben­prothese und die Versteifung (Fusion) mehrerer Wirbel. Unmittelbar nach der im März 2009 durchgeführten Operation litt die Klägerin an einer zunehmenden Schwäche aller vier Extremitäten, die durch eine Revisi­ons­ope­ration nicht aufgehalten werden konnte und aus der sich eine irreversible Querschnitts­lähmung unterhalb des 3. Halswirbels entwickelte. Seit der Operation ist die Klägerin auf einen Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen. Mit der Begründung, die Operation sei nicht angezeigt und auch fehlerhaft ausgeführt worden, begehrte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro.

Schwerwiegende gesundheitliche Folgen rechtfertigen Schmerzensgeld in zuerkannter Höhe

Die Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die landge­richtliche Verurteilung der Beklagten zum Schadensersatz, insbesondere zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes in Höhe von 400.000 Euro. Aufgrund des im Prozess erstatteten medizinischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens stehe fest, dass im beklagten Krankenhaus unvollständige Befunde erhoben worden seien, so das Oberlan­des­gericht. Die zur diffe­ren­zi­a­l­dia­gno­s­tischen Abklärung erforderliche MRT-Untersuchung sei fehlerhaft unterblieben. Auch habe keine absolute Indikation für eine Operation bestanden. Die Möglichkeit einer weiteren konservativen Behandlung der Klägerin habe abgeklärt werden müssen. Darüber hinaus sei eine fehlerhafte Opera­ti­o­ns­methode gewählt worden. Eine Fusion in unmittelbarer Nähe der einzubringenden Prothese sei kontraindiziert gewesen, das gelte auch für die Fusion über mehr als drei Wirbeletagen. Die unterlassene Befunderhebung sei bereits als grob fehlerhaft zu beurteilen, auch aus einer Gesamtschau mit den weiteren Fehlern in der Diagnostik und Opera­ti­o­ns­planung ergebe sich eine grob fehlerhafte Behandlung. Durch diese sei es zu einer kompletten Querschnitts­lähmung der Klägerin unterhalb des 3. Halswirbels gekommen, diese Kausalität habe die Beklagte nicht entkräftet. Die schwerwiegenden gesund­heit­lichen Folgen der Klägerin rechtfertigen das Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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