03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil28.09.2021

Schmerzensgeld von 800.000 € nach unfallbedingter Querschnitts­lähmung unterhalb des 4. Halswirbels eines 35-jährigen RadsportlersErhöhung des Schmerzensgelds wegen hoher Inflationsrate

Erleidet ein 35-jähriger Radsportler unfallbedingt eine Querschnitts­lähmung unterhalb des 4. Halswirbels, so kann dies ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000 € rechtfertigen. Zudem begründet eine hohe Inflationsrate eine Erhöhung des Schmerzensgelds. Dies hat das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im Juni 2012 verunfallte ein 35 Jahre alter Marineoffizier in einem Wald in Schleswig-Holstein mit seinem Mountainbike. Er stürzte über ein sogenanntes Ziehharmonika-Heck, welches aus zwei quer über den Waldweg laufende Stacheldrähte in einer Höhe von 60 und 90 cm bestand. Der Radfahrer fiel in den Stacheldraht und brach sich den Halswirbel, was eine Querschnittslähmung unterhalb des 4. Halswirbels nach sich zog. Der Radfahrer klagte aufgrund des Unfalls gegen die Jagdpächter und die Eigentümerin des Feldweges unter anderem auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht wies Schmer­zens­geldklage ab

Das Landgericht Lübeck wies die Schmer­zens­geldklage ab. Es konnte keine Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht durch die Beklagten erkennen. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Oberlan­des­gericht bejaht Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Klägers. Den Beklagten sei eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung anzulasten. Die Absperrung auf dem Feldweg sei insbesondere für Radfahrer nicht verkehrssicher gewesen. Der Stacheldraht sei schlecht zu sehen gewesen. Die Beklagten haben sich auf Mountainbike-Fahrer einstellen müssen.

Schmerzensgeld von 800.000 €

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei ein Schmerzensgeld von 800.000 € angemessen. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass der Kläger von einem aktiven Berufsleben mit einer aktiven Freizeit­ge­staltung zu einem lebenslangem Schwer­st­pfle­gefall geworden ist. Er musste Rund-um-die-Uhr betreut werden und konnte sich nur mittels Kinnsteuerung in einem Rollstuhl bewegen. Er litt unter Schmerzattacken, Schlaflosigkeit, Konzen­tra­ti­o­ns­schwie­rig­keiten und Inkon­ti­nenz­probleme. Hinzu kamen Depressionen und Angststörungen. Schließlich zerbrach seine Beziehung zu seiner Freundin und zu seinem Vater.

Erhöhung des Schmerzensgelds wegen hoher Inflationsrate

Das Oberlan­des­gericht erachtete darüber hinaus wegen der deutlich über 2 % liegenden Inflationsrate und des Negativzinses eine Erhöhung das Schmerzensgelds für notwendig.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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