18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 22234

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Urteil06.07.2015Landgericht Passau1 O 121/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 480Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 480
  • VuR 2016, 199Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2016, Seite: 199
  • WuM 2016, 109Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 109
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ergänzende Informationen

Landgericht Passau Urteil06.07.2015

Versi­che­rungs­schutz nach Einbruch­die­bstahl: Vorliegen eines gewaltsamen Eindringens in Gebäude bei Einsetzung nicht unerheblicher körperlicher Kraft bzw. AnstrengungVorliegen einer Substanz­ver­letzung oder Anwendung eines Werkzeugs nicht erforderlich

Ein Einbruchs­die­bstahl nach § 3 Nr. 2 a) VHB 2008 setzt eine Gewaltanwendung gegen Gebäudeteile voraus. Davon ist dann auszugehen, wenn eine nicht unerhebliche Kraft bzw. Anstrengung eingesetzt wird, um in das Gebäude einzudringen. Nicht erforderlich ist, dass eine Substanz­ver­letzung eintritt oder ein Werkzeug eingesetzt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Passau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich eine Versi­che­rungs­nehmerin mit ihrer Hausratsversicherung darüber, ob die Entwendung mehrerer Gegenstände aus der Garage der Versi­che­rungs­nehmerin in einer Nacht im September 2013 einen Einbruch­die­bstahl im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen darstelle. Die Versicherung verneinte dies, da ihrer Meinung nach die Entriegelung des Torblatts durch einfaches Aufbiegen erreicht worden sei und somit kein "Einbrechen" vorgelegen habe. Sie weigerte sich daher den Schaden zu regulieren, sodass sich die Versi­che­rungs­nehmerin gezwungen sah, Klage zu erheben.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz aufgrund Einbruch­die­b­stahls

Das Landgericht Passau entschied zu Gunsten der Versi­che­rungs­nehmerin. Ihr habe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden, da in ihrer Garage im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen "eingebrochen" worden sei und damit ein Einbruch­die­bstahl vorgelegen habe.

Vorliegen eines gewaltsamen Eindringens aufgrund Einsetzung nicht unerheblicher körperlicher Kraft bzw. Anstrengung

Von einem "Einbrechen" sei dann die Rede, so das Landgericht, wenn Gewalt gegen Gebäudeteile ausgeübt werde, um sich Zugang zum Gebäude zu verschaffen. Dies sei jedenfalls immer dann zu bejahen, wenn die Substanz eines Gebäudeteils verletzt oder ein Werkzeug eingesetzt werde, um ein dem Zugang zum Gebäude entge­gen­ste­hendes Hindernis zu beseitigen. Eine Gewaltanwendung liege aber auch dann vor, wenn eine nicht unerhebliche körperliche Kraft oder Anstrengung unternommen werde, um das Hindernis zu beseitigen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.02.2000 - 5 U 443/99 -). Davon sei hier nach Ausführungen eines Sachver­ständigen auszugehen gewesen.

Quelle: Landgericht Passau, ra-online (zt/WuM 2016, 109/rb)

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