18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Landgericht Essen Urteil15.09.2009

Marode Schlösser – Versicherung muss Einbruchschaden nicht zahlenEinbruch­die­bstahl setzt gewaltsames Öffnen von Gebäuden voraus

Eine Hausrat­ver­si­cherung ist nicht dazu verpflichtet den Schaden eines Einbruchs zu bezahlen, wenn dem Einbrecher das Einsteigen durch marode Schlösser wesentlich erleichtert wurde. Dies entschied das Landgericht Essen.

In zugrunde liegenden Fall waren Einbrecher in eine Garage eingestiegen und hatten Wertgegenstände entwendet. Ein Gutachter der Hausratversicherung stellte jedoch im Nachhinein fest, dass die Schlossbolzen am Garagentor verrostet waren und sich das abgeschlossene Tor ohne großen Kraftaufwand problemlos öffnen ließ. Die Hausrat­ver­si­cherung sah darin eine grobe Fahrlässigkeit und weigerte sich, den Schaden zu zahlen.

Öffnen der Garage bedurfte keinem erheblichen Kraftaufwand

Das Landgericht Essen gab der Versicherung Recht. Denn ein Einbruch­die­bstahl setzt ein gewaltsames Öffnen von Umschließungen voraus, wobei es sich um eine dem Hindernis angemessene Kraft­an­strengung handeln muss. Bei einer Überwindung eines Garagentors fehlt es daran, wenn - wie hier - aufgrund einer Korrosion die Kunst­stoff­hülsen auf den Verschluss­bolzen des Garagentores sitzen und eine Verriegelung des Tores nicht mehr möglich ist. Zum Öffnen bedurfte es keines erheblichen Kraftaufwands, sondern nur eines Ausnutzens des seitlichen Spiels des Tores, um die nicht voll ausgefahrenen Verschluss­bolzen aus den Riegellöchern zu ziehen. Den Schaden des Diebstahls trägt somit der Garagenbesitzer.

Quelle: ra-online, (kg)

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