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Landgericht Paderborn Urteil16.07.2018

Auch bei befristeten Verträgen muss auf außer­or­dent­liches Kündigungsrecht des Verbrauchers hingewiesen werdenLG Paderborn zum Widerruf eines zu einer Fahrzeug­finanzierung abgeschlossenen Darle­hens­ver­trages

Das Landgericht Paderborn hat entschieden, dass ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung zwingend eine Aufklärung über Kündi­gungs­rechte beider Vertragspartner voraussetzt.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls stritten um Ansprüche nach Widerruf eines zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darle­hens­ver­trages. Der Kläger kaufte bei der Beklagten für seinen Privatgebrauch einen neuen W 1.4 I TSI 92 kW (125 PS) zu einem Kaufpreis von 27.400 Euro. Für die Finanzierung des Kaufpreises schloss er mit der Beklagten am 27. Juli 2015 einen Darlehensvertrag über 16.900 Euro (Netto­da­r­lehns­betrag) ab. Den von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Vertrags­un­terlagen waren die Europäischen Standa­r­d­in­for­ma­tionen für Verbrau­cher­kredite und eine Wider­rufs­be­lehrung beigefügt. Das Autohaus erhielt von dem Kläger eine Anzahlung in Höhe von 10.500 Euro sowie den Darlehensbetrag. Der Kläger zahlt seit dem 15. November 2015 monatliche Raten in Höhe von 416,11 Euro an die Beklagte. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 widerrief der Kläger seine auf den Abschuss des Darle­hens­ver­trages gerichtete Willen­s­er­klärung gegenüber der Beklagten.

Klarer und verständlicher Hinweis auf Modalitäten der Kündigung setzt zwingend Kündi­gungs­rechte beider Vertragspartner voraus

Das Landgericht Paderborn gab der Klage des Verbrauchers überwiegend statt, da der Darle­hens­vertrag die erforderlichen Angaben jedenfalls deshalb nicht enthielt, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde. Nach der Ansicht des Landgerichts sei auch bei befristeten Verträgen auf das außer­or­dentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers gemäß § 314 BGB hinzuweisen. Im vorliegenden Fall sei in der Vertragsurkunde auf das außer­or­dentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen worden, Hinweise auf ein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht des Verbrauchers hätten dagegen gefehlt. Dies erwecke bei dem Verbraucher nach der Meinung des Landgerichts den Eindruck, dass zwar die Bank ein außer­or­dent­liches Kündigungsrecht habe, nicht aber er selbst. Dies sei irreführend. Für den Verbraucher sei nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündi­gungs­rechte um eine abschließende Benennung der Kündi­gungs­rechte handele oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setze damit zwingend voraus, dass über Kündi­gungs­rechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.

Quelle: Bundesverband der Verbraucherzentralen/ra-online

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